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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-03-04

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-03-04

Wortprotokoll

Es geht bei dieser Bestimmung um die Frage, bis zu welcher Höhe Strafen im Strafbefehlsverfahren widerrufen werden dürfen. Nach geltendem Recht, auch nach dem Entwurf des Bundesrates und nach dem Beschluss des Ständerates dürfen die neue und die zu widerrufende Strafe zusammen nicht mehr als sechs Monate betragen. Ihre Kommission beantragt Ihnen, diese Grenze auf zwölf Monate hinaufzusetzen und die Höhe damit zu verdoppeln. Ich ersuche Sie, nicht dem Antrag Ihrer Kommission, sondern dem Ständerat zu folgen, und zwar aus folgenden Gründen:

Die Änderung, welche Ihre Kommission beantragt, hat erstens überhaupt keinen Zusammenhang mit der Revision des Sanktionenrechts. Sie ist irgendwie hineingekommen; sie war nicht in der Vernehmlassung. Der zweite Grund müsste Sie, wie ich denke, eigentlich überzeugen: Die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz lehnt die Ausweitung der Kompetenz ausdrücklich ab. Diejenigen, denen Sie sagen, sie bekämen mehr Kompetenzen, sie würden mehr Möglichkeiten erhalten, sagen Ihnen also explizit, sie wollten das nicht. Das müsste Sie mindestens hellhörig machen. Das Strafbefehlsverfahren ist ein summarisches Verfahren, bei dem unter anderem - das wissen Sie - keine Befragung der beschuldigten Person erfolgen muss. Es eignet sich deshalb bloss für die Aussprechung von Bagatellstrafen. Eine unbedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr ist aber keine Bagatellstrafe.

Das Ganze lässt sich auch noch von einer anderen Seite her betrachten: Bei den Fällen, über die wir reden, geht es um die Beurteilung von Wiederholungstätern, also von Personen, die schon einmal straffällig geworden sind, aber eine bedingte Strafe erhalten haben und die nun erneut ein Delikt begangen haben. Bei solchen Tätern scheint es angezeigt, dass sie im Wiederholungsfall nicht bloss mit einem Strafbefehl beurteilt werden, sondern vor Gericht erscheinen müssen. Diese Überlegung spricht eben gegen eine Erweiterung der Kompetenz, wie sie Ihre Kommission vorschlägt. Bevor die Strafprozessordnung in Kraft trat, räumten einige Kantone den Staatsanwaltschaften zwar eine grössere Strafbefehlskompetenz ein als heute. Allerdings war das nur in ein paar wenigen Kantonen der Fall. In den allermeisten Kantonen war die Kompetenz jedoch gleich gross oder sogar kleiner als heute.

Mitunter wird auch argumentiert, so, wie es Ihre Kommission beantrage, stehe es den Kantonen ja frei, ob sie dann von der Obergrenze der Kompetenz Gebrauch machen wollten. Aber dem ist nicht so, weil die Strafprozessordnung die Kompetenzgrenzen bei den Strafbefehlen abschliessend festlegt. Das heisst, die Kantone haben keinen Spielraum, sie können nicht daruntergehen. Sie fällen hier eine Entscheidung, die für alle Kantone verbindlich und abschliessend gilt und die von den zuständigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten explizit nicht gewünscht wird.

Ich bitte Sie, hier dem Ständerat zu folgen oder dann mindestens die Diskussion noch einmal zu führen, denn ich glaube, es ist hier etwas ins Gesetz hineingekommen - noch einmal -, das mit dem Sanktionenrecht nichts zu tun hat. Ich bitte Sie, sich solche Dinge doch sehr gut zu überlegen.

Der Bundesrat beantragt Ihnen, dem Ständerat zu folgen und diese Neuerung nicht einzuführen.

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