Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-03-04
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-03-04
Wortprotokoll
Einfach zur Klarstellung: Der Bundesrat vertritt in dieser Vorlage weder die Interessen der Väter noch die Interessen der Mütter, sondern das Wohl der Kinder.
Wenn Eltern verheiratet oder zusammen sind, haben die Kinder in aller Regel zu beiden Elternteilen einen regelmässigen Kontakt, und zwar unabhängig vom Betreuungsmodell, also auch dann, wenn jemand die Kinder zu hundert Prozent betreut und jemand sich nicht direkt an der Betreuung beteiligt; auch dann haben die Kinder einen regelmässigen Kontakt zu beiden. Zu einer regelmässigen persönlichen Beziehung gehört zum Beispiel, dass man sich streiten und versöhnen kann und dass diese Beziehung gelebt werden und lebendig bleiben kann.
Nun ist es so: Wenn Beziehungen auseinandergehen und Eltern sich trennen oder scheiden lassen, fällt dieser alltägliche Kontakt zu einem der beiden Elternteile weg. Das ist in den meisten Fällen die Folge einer Trennung oder einer Scheidung. Auch wenn man ein Kind jedes zweite Wochenende betreut, ist es schwierig, dort Alltagssituationen zu kreieren und diese lebendige Beziehung, mit allem, was eben zu einer lebendigen Beziehung gehört, aufrechtzuerhalten. Deshalb sind wir der Meinung, dass es sinnvoll und richtig ist - und es ist auch sinnvoll, dies hier im Gesetz festzuhalten -, dass nach einer Trennung, nach einer Scheidung das Gericht das Interesse des Kindes berücksichtigt, eine regelmässige persönliche Beziehung zu beiden Elternteilen pflegen zu können. Dies selbstverständlich nur dann, wenn es auch im Interesse des Kindes ist, und nicht, weil der Vater [PAGE 84] dies gerne hätte oder die Mutter dies gerne möchte. Denn wenn Eltern auseinandergehen, ist es meistens so, dass dies für die Beziehung des Kindes zu einem Elternteil mit einer massiven Veränderung verbunden ist. Deshalb ist es richtig, das Augenmerk auf diese besondere Situation zu legen.
Der Ständerat hat deshalb entschieden, bei Artikel 298 Absatz 2bis explizit im Gesetz festzuhalten, dass diese regelmässige persönliche Beziehung zu beiden Elternteilen berücksichtigt werden soll. Einige von Ihnen haben gesagt, das sei eine Selbstverständlichkeit. Ich habe einfach unterschiedlichste Gründe gehört, weshalb die Ergänzung des Ständerates aufgenommen werden solle. Deshalb bin ich nicht so sicher, ob das, was der Ständerat hier in Absatz 2bis aufgenommen hat, wirklich so selbstverständlich ist.
Ich sage jetzt gerne etwas zu Absatz 2ter. Darin geht es um die Prüfung der alternierenden Obhut. Der Ständerat hat hier die Vorlage des Bundesrates ergänzt, indem er die Gerichte ausdrücklich verpflichtet, die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, sofern das beantragt wird - immer auch unter dem Gesichtspunkt des Wohls des Kindes. Das ist eine Ergänzung von Absatz 2bis, eine Konkretisierung von Absatz 2bis, das heisst des Grundsatzes, wonach ein Kind ein Recht auf regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen hat.
Warum macht diese Konkretisierung Sinn? Natürlich ist es wünschenswert, dass sich beide Elternteile schon während der Ehe, wenn alles noch ganz wunderbar funktioniert, an der Betreuung der Kinder beteiligen. Das ist selbstverständlich. Nun ist es aber auch eine Tatsache, dass dann, wenn die Ehe auseinandergeht, die persönliche Beziehung des Kindes zu einem der beiden Elternteile in der Regel oder sehr häufig massiv verändert, eingeschränkt wird. Deshalb ist die Aussage fragwürdig, die Väter seien halt selber schuld; wenn sie sich während der Ehe nicht beteiligt hätten, dann hätten sie halt nachher das Nachsehen. Man kann diese Haltung vertreten, aber aus Sicht des Kindes interessiert das eigentlich nicht. Aus Sicht des Kindes steht die Frage im Zentrum: Wie kann auch nach einer Trennung, nach einer Scheidung sichergestellt werden, dass das Kind zu beiden Elternteilen einen persönlichen Kontakt hat und persönliche Beziehungen pflegen kann?
Wir stellen fest: Es ist eine Tendenz der Gerichte, dass bei einer Trennung häufig die bisherige Rollenverteilung weitergeführt und zementiert wird - oft über Jahre hinweg -, ohne dass die Möglichkeit einer neuen Organisationsform geprüft wird. Mit den neuen Bestimmungen möchte der Ständerat diese Stossrichtung etwas durchbrechen. Der Ständerat hat sich besorgt gezeigt, dass die Gerichte bei einem Entscheid über die Obhut oder über die Betreuungsverhältnisse häufig einfach das Rollenmodell übernehmen, das vor der Trennung gelebt worden ist, ohne dabei auch die Bereitschaft des anderen Elternteils zu prüfen, sich nach der Trennung verstärkt an der Betreuung zu beteiligen. Aus diesem Grund hat sich der Ständerat dafür entschieden, die Vorlage mit diesen Bestimmungen zu ergänzen. Es geht aber nicht darum, ein bestimmtes Betreuungsmodell vorzuschreiben.
Jetzt sage ich gerne noch etwas zum Begriff "alternierende Obhut". Der Begriff "alternierende Obhut" wurde in der Tat bisher vom Bundesgericht und auch vom Bundesrat in dem Sinne verwendet, dass man von einer hälftigen Aufteilung der Betreuung ausgegangen ist. Es wäre sicher nicht sinnvoll, die alternierende Obhut unter diesem Präjudiz zu prüfen. Wir sind der Meinung, dass unter der alternierenden Obhut - der Ständerat hat das deutlich gemacht -, die vom Gericht geprüft würde, jede denkbare Aufteilung der Betreuung zu prüfen wäre, nicht nur eine 50-zu-50-Lösung.
Man hat im Ständerat darüber diskutiert, ob man einen neuen Begriff wählen solle, etwa jenen der "geteilten" anstelle der "alternierenden" Obhut. Der Ständerat hat es vorgezogen, weiterhin den Begriff der alternierenden Obhut zu verwenden, aber in den Materialien auch zuhanden der Gerichte und der Kindesschutzbehörden klarzustellen, dass damit nicht nur eine Aufteilung im Verhältnis 50 zu 50 gemeint ist, sondern auch jede andere Aufteilung. Mit dieser Klarstellung kann man deutlich machen, was unter der alternierenden Obhut, die geprüft werden müsste, verstanden wird.
Der Bundesrat unterstützt die beiden Ergänzungen, er hält sie für sinnvoll. Der Staat soll keine Betreuungsform vorschreiben, aber er soll das ermöglichen, was uns allen wichtig ist: dass ein Kind unabhängig davon, ob seine Eltern zusammenleben oder nicht, ob sie unverheiratet, getrennt oder geschieden sind, zu beiden Elternteilen eine gute und lebendige persönliche Beziehung unterhalten kann. Unter diesem Aspekt unterstützt der Bundesrat die beiden Minderheitsanträge.