Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-09-24
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-09-24
Wortprotokoll
Bei den Artikeln 40 und 41 geht es ja um die Frage, ob ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft frei sein soll beim Entscheid, ob eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Das ist das Konzept des Bundesrates und der Mehrheit Ihrer Kommission. Demgegenüber will die Minderheit II (Jositsch) im Gesetz festlegen, dass die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang vor der Freiheitsstrafe haben soll und dass letztere bei besonderen Umständen ausgesprochen werden kann.
Für den Bundesrat sprachen von Anfang an folgende Gründe dafür, auf die Festlegung einer Rangfolge der Sanktionen im Gesetz zu verzichten: Die rechtsanwendende Behörde ist aus unserer Sicht besser in der Lage, im Einzelfall zu entscheiden, welche Sanktionsart angemessen ist, als dies der Gesetzgeber tun kann. Die Statuierung einer Rangfolge im Gesetz macht dann auch die Regelung kompliziert. Das Sanktionensystem muss aber möglichst einfach ausgestaltet sein, sonst wird es von weiten Teilen der Bevölkerung nicht verstanden. Schliesslich gilt, auch ohne Festlegung im Gesetz, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, das heisst, dass ein Eingriff des Staates nur so weit gehen darf, als er zum Erreichen des angestrebten Zwecks erforderlich ist. Dieser Grundsatz gilt selbstverständlich auch für Strafen, das heisst, wenn eine Geldstrafe genügt, um den Täter vor weiteren Taten abzuhalten und die Allgemeinheit vor solchen zu schützen, so ist eine Geldstrafe und nicht eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und den Antrag der Minderheit II (Jositsch) abzulehnen.