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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-03-07

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-03-07

Wortprotokoll

Der Bundesrat unterstützt den Antrag Ihrer GPK. Die Angleichung der Prüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes an jene des Bundesgerichtes ist sachlich absolut gerechtfertigt. Der Bundesrat hatte diesen Schritt schon vor 15 Jahren vorgeschlagen. Die Expertenkommission für die Totalrevision der Bundesrechtspflege rät in ihrem Schlussbericht von 1997 ebenfalls dazu, die Sonderregel, die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht gegenüber dem Bundesgericht eine umfassendere Prüfungspflicht auferlegt, abzuschaffen.

Der Antrag der GPK schliesst die Sachverhaltskontrolle durch das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht vollständig aus. Nach Artikel 105 Absatz 2 OG kann der Sachverhalt auf jeden Fall weiterhin überprüft werden, wenn er von der Vorinstanz unvollständig oder offensichtlich unrichtig festgestellt worden ist oder wenn wesentliche Verfahrensbestimmungen verletzt worden sind.

Die obersten Richter können also eingreifen, wenn sie merken, dass mit dem Sachverhalt etwas nicht stimmen kann. Diese Korrekturmöglichkeit nach Artikel 105 Absatz 2 OG hat sich beim Bundesgericht bewährt und gilt auch für das Eidgenössische Versicherungsgericht. Die Fälle unvollständiger Sachverhaltsfeststellung sind übrigens jene, in denen das oberste Gericht die Angelegenheit klassischerweise an die Vorinstanz zurückweist. Wer also geltend macht, das Eidgenössische Versicherungsgericht werde in der stattlichen Zahl von Fällen, in denen es heute auf Rückweisung entscheidet, nach dem Vorschlag der GPK künftig machtlos sein, der kann dies nur in Unkenntnis von Artikel 105 Absatz 2 OG sagen.

Aus heutiger Sicht gibt es keinen vernünftigen Grund mehr, die Sozialversicherungsleistungen bei der Ausgestaltung der obersten Gerichtsbarkeit zu privilegieren. Wenn gesagt wird, Sachverhalts- und Ermessensfragen seien in der Sozialversicherung von grosser Bedeutung, so ist das zwar zutreffend, das Gleiche kann aber auch für andere Rechtsbereiche gesagt werden.

Nicht stichhaltig ist auch das Argument, bei Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen gebe es nur eine gerichtliche Vorinstanz, bevor ein Fall ans oberste Gericht gelange. Praktisch im ganzen öffentlichen Recht ist der Instanzenzug nach diesem Muster ausgestaltet. Auf eine Verfügung der Verwaltung folgt die Beschwerde an ein kantonales Gericht und anschliessend an das Bundesgericht. Mit dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes soll sogar eine zusätzliche Überprüfungsmöglichkeit im Einspracheverfahren generell eingeführt werden.

Das oberste Gericht soll nach Auffassung des Bundesrates in erster Linie prüfen, ob die Rechtsanwendung korrekt ist, und nicht die Arbeit der unteren Instanzen verbessern, indem es sie selber noch einmal vornimmt.

Kommt ein Fall vor das Eidgenössische Versicherungsgericht, so hat er ja bereits ein Beschwerdeverfahren vor einem kantonalen Versicherungsgericht oder einer eidgenössischen Rekurskommission durchlaufen. In diesem Verfahren bestand in jeder Hinsicht Gelegenheit, die Sachverhaltsfeststellung und die Ermessensausübung durch den Sozialversicherungsträger zu rügen. In einigen Voten wurde die Sache nun so dargestellt, als könne man bei eingeschränkter Kognition vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht nicht mehr zu seinem Recht kommen. Diese Aussagen darf man so nicht einfach stehen lassen. Sie werten die unteren Instanzen unserer gesamten Justiz ab und stellen sie in Frage. Dies kann es ja nicht sein.

Ich bitte Sie, dem Antrag Ihrer GPK zuzustimmen. Sollten Sie diese Frage allerdings heute offen lassen wollen und nicht bereits bei dieser vorgezogenen Teilrevision abschliessend dazu Stellung nehmen, so wird der Bundesrat Ihnen diesen Punkt, diese Beschränkung der Kognitionsbefugnis, bei der Totalrevision des OG wieder unterbreiten.