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Fässler Daniel · Nationalrat · 2014-09-11

Fässler Daniel · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-11

Wortprotokoll

Die Bundesversammlung beschloss am 11. Dezember 2009, unter dem Titel "Renaturierung" unter anderem das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer in einigen Punkten abzuändern. Dabei wurde unter anderem Artikel 36a mit der Marginalie "Gewässerraum" neu in das Gewässerschutzgesetz eingefügt. Artikel 36a verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen. Gemäss Absatz 1 ist der Gewässerraum so zu dimensionieren, dass die natürlichen Funktionen der Gewässer, der Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung gewährleistet sind. Die Regelung der Einzelheiten wurde in Absatz 2 dem Bundesrat übertragen. In Absatz 3 von Artikel 36a wurde zudem wörtlich Folgendes festgeschrieben: "Der Gewässerraum gilt nicht als Fruchtfolgefläche. Für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 Ersatz zu leisten." Diese Änderung des Gewässerschutzgesetzes ist seit dem 1. Januar 2011 in Kraft.

Am 4. Mai 2011 beschloss der Bundesrat mit Inkraftsetzung per 1. Juni 2011, gestützt auf die geänderten Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes, eine Änderung der Gewässerschutzverordnung. Dabei fügte er unter anderem im 7. Kapitel einen neuen 1. Abschnitt mit dem Titel "Gewässerraum und Revitalisierung der Gewässer" ein, der die Artikel 41a bis 41d umfasst. Mit diesen Verordnungsbestimmungen wurden den Kantonen für die Erfüllung ihrer Aufgabe relativ enge Schranken gesetzt, indem die - von Ausnahmen abgesehen - einzuhaltenden Mindestbreiten schon in der Verordnung festgeschrieben wurden. Dies war die Folge eines politischen Kompromisses im Zusammenhang mit der im Jahre 2006 eingereichten Volksinitiative "Lebendiges Wasser" des Schweizerischen Fischereiverbandes.

Schon kurz nach Inkrafttreten der Änderung der Gewässerschutzverordnung regte sich in bäuerlichen Kreisen und in einigen Kantonen Widerstand. Dabei wurde geltend gemacht, die vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen würden den Interessen der Landwirtschaft und dem Ziel der Verdichtung des Baugebietes zu wenig Rechnung tragen. Eine grössere Anzahl von Standesinitiativen und verschiedene Vorstösse von Ratsmitgliedern waren die Folge.

Vor diesem Hintergrund beschloss die UREK Ihres Rates am 2. April 2012 die vorliegende Kommissionsmotion mit dem Titel "Vollzug der Revitalisierung der Gewässer". Diese Motion wurde vom Nationalrat am 12. Juni 2012 mit 94 zu 89 Stimmen angenommen. Mit Beschluss vom 4. Juni 2014 hat der Ständerat eine geänderte Fassung der Motion angenommen. Mit dieser soll der Bundesrat beauftragt werden, in Zusammenarbeit mit den Kantonen einen effektiven Ersatz der Fruchtfolgeflächen gemäss Artikel 36 Absatz 3 des Gewässerschutzgesetzes zu gewährleisten. Die übrigen Punkte der Motion der UREK des Nationalrates wurden vom Ständerat abgelehnt und sind daher definitiv erledigt.

Ihre vorberatende Kommission ist wie der Ständerat der Ansicht, dass in Bezug auf den Ersatz von Fruchtfolgeflächen Klärungsbedarf besteht und dass diese Frage aus Gründen der Rechtssicherheit auf Gesetzesstufe geregelt und nicht in einem Rundschreiben des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) beantwortet werden sollte. Der Grundsatz ist klar: Für jene Fruchtfolgeflächen, die bei der Festlegung der Gewässerräume effektiv verlorengehen, ist Ersatz zu leisten. Der Wortlaut des Gesetzes ist diesbezüglich klar. Unklar ist hingegen, wie mit jenen Flächen umzugehen ist, die zwar in den Gewässerraum zu liegen kommen, deswegen aber ihre Qualität als Fruchtfolgefläche nicht verlieren. Diese Böden dürfen gemäss Gewässerschutzverordnung nur noch extensiv genutzt werden. Gemäss Rundschreiben des ARE vom 4. Mai 2011 können sie aber trotzdem - im Sinne von Potenzialen - ebenfalls zum Kontingent gezählt werden und erhalten damit einen besonderen Status.

Die Kommission hat Verständnis für die Kantone, für die es schwierig sein wird, die Fruchtfolgeflächen, die sich im Gewässerraum befinden, mit geeignetem Boden zu kompensieren. Die Kommission ist sich aber auch bewusst, dass sich damit auch für die Landwirtschaft Probleme ergeben. Sie beantragt Ihnen daher mit 17 zu 0 Stimmen bei 7 Enthaltungen, die vom Ständerat geänderte Motion anzunehmen.

Erlauben Sie mir zum Schluss einen Hinweis: Die politische Diskussion zum Thema "Gewässerraum" wird mit der Annahme dieser geänderten Motion nicht abgeschlossen sein. Anlass zu dieser Bemerkung gibt ein Urteil des Bundesgerichtes vom 12. Juni dieses Jahres. Das Bundesgericht hat mit diesem die Luzerner Gemeinde Dagmersellen betreffenden Urteil festgestellt, dass für die Auslegung des in der Gewässerschutzverordnung verwendeten Begriffes "dicht überbaute Gebiete" die Ausführungen im erläuternden Bericht des Bundesamtes für Umwelt vom 20. April 2011 massgebend seien. Soweit im zu beurteilenden Einzelfall die Luzerner Behörden davon abwichen, hat das Bundesgericht einem Merkblatt vom 18. Januar 2013 mit dem Titel "Gewässerraum im Siedlungsgebiet" zur Anwendung des Begriffs "dicht überbaute Gebiete" der Gewässerschutzverordnung die Verbindlichkeit abgesprochen. Dieses Merkblatt war das Ergebnis einer intensiven Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt für Raumentwicklung, dem Bundesamt für Umwelt und den Kantonen, mit dem Ziel, den Kantonen den Spielraum aufzuzeigen, den sie bei der Festlegung der Gewässerräume im Siedlungsgebiet noch haben. Die Kommission wird dieses Urteil noch analysieren und damit die Frage klären müssen, ob in dieser Sache weiterhin Handlungsbedarf besteht.

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