Rossini Stéphane · Nationalrat · 2015-03-05
Rossini Stéphane · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-03-05
Wortprotokoll
Art. 10
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3, 4-8
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
... diesen zustimmen, und diese den Voraussetzungen von Absatz 3 Buchstaben a und b entsprechen. Sie haben ...
Abs. 3bis
Der Bundesrat legt fest, welche Massnahmen die Bedingungen nach Absatz 3 Buchstaben a und b nicht erfüllen. Er hört vorgängig die interessierten Kreise an.
[VS]
Antrag Kessler
Abs. 1bis
Die Anwendung von Perfusionssonden und ähnlich belastende Eingriffe dürfen vor dem Hirntod nicht erfolgen. Die spendende Person kann einer früheren Anwendung schriftlich zustimmen, wenn sie ärztlich über das Vorgehen und die Zielsetzung der notwendigen Eingriffe informiert wurde. Eine Zustimmung durch die nächsten Angehörigen ist ausgeschlossen.
Abs. 6
Massnahmen nach Absatz 1 und nach Absatz 1bis sind ebenfalls unzulässig, wenn ...
Schriftliche Begründung
Die Warteliste der Menschen, die auf ein Organ warten, ist lang. Die Revision des Transplantationsgesetzes hat das Ziel, dass mehr Leichenorgane betroffenen Patienten zur Verfügung gestellt werden. Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn die Gesetzgebung das Vertrauen der Bevölkerung stärkt. Die Voraussetzung ist Transparenz und Glaubwürdigkeit. Das Selbstbestimmungsrecht muss gewährt und berücksichtigt werden. Die Unversehrtheit des Körpers ist ein hohes Gut und darf ohne schriftliche [PAGE 147] Zustimmung auch bei Organspendern nicht verletzt werden. Die Angehörigen haben das Recht, die Organe eines nächsten Angehörigen zur Transplantation freizugeben. Gleichzeitig muss das Gesetz die Unversehrtheit des Körpers der bei den vorbereitenden medizinischen Massnahmen Schmerz empfindenden Patienten schützen. Das Einoperieren der Perfusionssonden in die Leistengefässe vor dem Hirntod ist ein schmerzhafter Prozess und dient nur dem Organempfänger. Diese heiklen vorbereitenden Handlungen an Sterbenden bewegen sich schon per Definition im Graubereich und dürfen nicht auf der Verordnungsstufe geregelt werden; sie gehören ins Gesetz. Diese gesetzliche Regelung ist für das Vertrauen der Bevölkerung in die Transplantationsmedizin und deren Abläufe wichtig. Nur dadurch lässt sich die Bereitschaft für eine Organspende steigern.
[VS]
Art. 10
Proposition de la commission
Al. 1, 3, 4-8
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
... proches y consentent et si ceux-ci répondent aux conditions prévues à l'alinéa 3 lettres a et b. En prenant ...
Abs. 3bis
Le Conseil fédéral détermine les mesures qui ne remplissent pas les conditions au sens de l'alinéa 3 lettres a et b. Il consulte au préalable les milieux intéressés.
[VS]
Proposition Kessler
Al. 1bis
La pose d'une sonde de perfusion ou toute autre intervention lourde de ce genre ne peut être pratiquée avant la mort cérébrale. Le donneur peut accepter par écrit la réalisation anticipée d'une telle intervention, à condition qu'un médecin l'ait informé de la procédure et des objectifs visés. Le consentement ne peut pas être donné par les proches.
Al. 6
Les mesures visées aux alinéas 1 et 1bis sont également interdites lorsqu'elles ...