Ingold Maja · Nationalrat · 2015-03-05
Ingold Maja · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-05
Wortprotokoll
Was uns jetzt vorliegt, ist das Ergebnis einer intensiven Auseinandersetzung mit den Präzisierungen des Gesetzes im Spannungsfeld von Interessen der Gewinnung von Organspendern im Rahmen der heutigen Herztoddiagnostik einerseits und den Bedürfnissen des Sterbenden in Bezug auf seine Integrität und Würde vor seinem definitiven Tod andererseits.
Die Änderung des Gesetzes soll die Bedingungen klären, unter welchen eine Organentnahme vorbereitet werden kann, wann sie vorbereitet werden kann und welche Kriterien erfüllt sein müssen. Der Gesetzentwurf definiert auch den Zeitpunkt und die Bedingungen für das Gespräch mit den nächsten Angehörigen des Sterbenden, wenn seinerseits keine dokumentierte zustimmende Willensäusserung zur Organentnahme vorliegt oder die sterbende Person urteilsunfähig ist.
So hat der punktuelle Handlungsbedarf bei der Zuteilung von Organen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger zu einer Teilrevision des Gesetzes geführt, die ganz grundsätzliche Fragen betrifft. Wem gehört eigentlich der Sterbeprozess? Wie hält es die Schweiz mit der Todesfeststellung im Kontext von unterschiedlichen Definitionen und Handhabungen der Länder? Hier kommt die Frage nach dem Zeitpunkt ins Spiel, ab welchem es erlaubt sein soll, lebenserhaltende Massnahmen abzubrechen und gegebenenfalls zur Organentnahme zu schreiten. Sollen Ärzte bei Spenden nach einem Herzstillstand im Hinblick auf die Erhaltung der Organe am sterbenden Patienten ohne dessen Zustimmung Eingriffe vornehmen dürfen? Sind die vorbereitenden medizinischen Massnahmen eine Körperverletzung? Was heisst minimal-invasiv? Was bedeutet es, wenn die medizinischen vorbereitenden Massnahmen für die spendende Person nur mit minimalen Risiken und Belastungen verbunden sind? Gibt es die Garantie dafür, dass das keine Schmerzen sind? Gibt es die Sicherheit, dass die spendende Person in diesem Moment keine Wahrnehmung des Geschehens mehr in ihrem Körper hat? Es sind stets existenzielle Fragen, die sich um die menschlichen Grenzsituationen zwischen Leben und Tod drehen. Die gesetzlichen Regelungen dazu bedürfen besonderer Sorgfalt und der Achtung der Würde.
Die CVP/EVP-Fraktion begrüsst die vorgeschlagene Teilrevision des Transplantationsgesetzes und unterstützt die Gesetzesänderungen.
Zum Konzept der Minderheit Stolz mit der Widerspruchslösung: In der Stellungnahme zur Vernehmlassung hat die CVP angeregt, die Einführung des Widerspruchsmodells zu prüfen, wie es Kollegin Amherd in ihrem Postulat 10.3701 auch gefordert hat. Der Grund für die Empfehlung, dieses alternative Modell in Erwägung zu ziehen, war und ist das sich immer mehr verschärfende Problem der mangelnden Organe. Die Wartezeit betreffend Organe wird jedes Jahr länger, die Zahl der verfügbaren Organe aber nimmt eher ab als zu. Man ging davon aus, dass das Widerspruchsmodell die Organspendebereitschaft namhaft steigern könnte. "Widerspruchslösung reflektiert positive Haltung zur Organspende", so lautete der Titel eines Gastkommentars in der "NZZ" zum Thema "Weg zu mehr Organspendern".
Die Analyse der Resultate von Ländern mit Widerspruchsmodell und auch von anderen Ländern mit flankierenden Massnahmen zum Zustimmungsmodell - diese Länder liefern gute Resultate bei der Organspende - zeigte, dass das Hauptkriterium nicht das Modell ist, sondern eine gute Kultur der Kommunikation, der Information und der Zusammenarbeit der Professionals in den Kliniken. Der Weg soll also nicht über das Widerspruchsmodell gehen; das wäre ein sehr grosser Systemwechsel in der schweizerischen Denkkultur, die doch von der Freiheit zu wählen und von einem starken Selbstbestimmungsrecht geprägt ist. Die Widerspruchsregelung greift in verschiedener Hinsicht in dieses Selbstbestimmungsrecht der Bürger ein. Das zeigt sich daran, dass sie jenen, die nicht Organspender sein wollen, die Last auferlegt, ihren Widerspruch zu erklären. Ein Eintrag in ein Widerspruchsregister wäre sicher nicht die differenzierte Artikulation der eigenen Wünsche, so, wie Schweizerinnen und Schweizer sie schätzen.
Aufgrund dieser Erkenntnisse und des Aktionsplans des Bundesrates schliesst sich die CVP/EVP-Fraktion dem Entwurf des Bundesrates, dem Beschluss des Ständerates und den Anträgen der Mehrheit an. Damit erübrigen sich Artikel 8a mit dem Eintrag ins Widerspruchsregister und die ganzen Minderheitsanträge zu diesem Konzept. Um die Wirkungen der Massnahmen des Bundesrates zur Gewinnung von Organspendern noch zu verstärken, überbürdet ein Teil der Kommission dem Bund eine finanzielle Beteiligung an den Kosten für die Koordinatorinnen und Koordinatoren in den Transplantationszentren. Die CVP/EVP-Fraktion kann das unterstützen.
Artikel 8 regelt nun detailliert die Voraussetzungen der Organentnahme. Mit der neuen Formulierung betreffend die Anfrage an die nächsten Angehörigen und deren Zustimmung zur Entnahme von Organen ist die neue Regelung nun klar. Sie behindert eine erfolgreiche Transplantation weit weniger als bisher, weil wertvolle Zeit gewonnen wird. Dies dient den Intensivmedizinern, weil die Kontaktaufnahme mit den Angehörigen früher beginnen kann. Immerhin ist der Fall, dass der Entscheid bei den nächsten Angehörigen liegt, der weitaus häufigste, denn bei den wenigsten Sterbenden liegt ein Spenderausweis oder eine Patientenverfügung vor, noch sind sie in urteilsfähigem Zustand. Die gewonnene Zeit dient aber auch den Angehörigen, weil sie schon nach dem Entscheid, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen, kontaktiert werden und sich so früher mit ihrer Situation auseinandersetzen und besprechen können, wie solch existenzielle Fragen zu beantworten sind.
Zu den vorbereitenden medizinischen Massnahmen: Neu legt der Bundesrat die Kriterien fest. Massnahmen können getroffen werden, wenn drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind: Die Massnahmen müssen für den Erfolg der Organentnahme unerlässlich sein, die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung, der Vertrauensperson oder der nächsten Angehörigen muss vorliegen, und die Massnahmen dürfen den Spender nur minimalen Risiken und Belastungen aussetzen. [PAGE 140]
An dieser Präzisierung hat die SGK lange gearbeitet. Der CVP/EVP-Fraktion ist es wichtig, dass die Formulierung der SGK unter der Berücksichtigung der medizinischen Erfordernisse für eine erfolgreiche Transplantation den absoluten Respekt vor der Würde und Integrität des Spenders gewährleistet. Dies sieht sie mit dem Antrag der Kommissionsmehrheit erfüllt, auch ohne dass sie dem Einzelantrag Kessler zur Anwendung der Perfusionssonden explizit zustimmen müsste. Betreffend eine erfolgreiche Steigerung der Zahl von Organspendern kann man Kollegin Kessler allerdings zustimmen, wenn sie sagt, dass Transparenz extrem wichtig ist. Mehr noch: Nötig ist, dass der Organspender Vertrauen hat, dass mit seinem Körper nichts passiert, was man ihm nicht anschaulich erklärt hat.
In Artikel 61 wird mit der Regelung einer gezielten Kommunikation gegenüber der Öffentlichkeit ein Schwerpunkt zuhanden der potenziellen Organspender oder Angehörigen gesetzt, die dereinst die Zustimmung dazu geben. So entsteht Vertrauen, was wiederum die positiven Aspekte der Organspende stärkt.
Wer sich zur Lebendspende bereiterklärt, setzt ein Zeichen der Solidarität, durch das Leiden gelindert werden kann und unter Umständen Menschenleben gerettet werden können. Dies verdient Anerkennung und Respekt. An diesem Titel "Solidarität" soll diese Teilrevision des Transplantationsgesetzes gemessen werden. Wir glauben, dass sie einen guten Ausgleich der legitimen Interessen erzielt. Deshalb stehen wir mit Überzeugung dahinter.