Weibel Thomas · Nationalrat · 2015-03-18
Weibel Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2015-03-18
Wortprotokoll
Wir sind in der zweiten Runde der Differenzbereinigung zum Medizinalberufegesetz. Vom Ständerat sind noch zwei Differenzen an uns zurückgegeben worden.
Die eine Differenz betrifft Artikel 33a Absätze 3 und 4. Darüber haben wir wiederholt diskutiert. Sie wissen es: Es handelt sich um zwei Konzepte, wie die Regelung der Sprachkenntnisse im Gesetz festgehalten wird, ob die Sprachkenntnisse Voraussetzung für den Eintrag ins Berufsregister sein sollen. Der Ständerat hat an seiner letzten Sitzung den Kompromissvorschlag aufgenommen, welchen die SGK-NR bereits in der letzten Debatte mehrheitlich favorisiert hat. Sie haben anders entschieden. Die SGK ist nun aber bereit, den Kompromiss, der jetzt vonseiten des Ständerates kommt, anzunehmen und entsprechend die Differenz auszuräumen.
Anders ist die Haltung Ihrer SGK bei der zweiten Differenz, die Artikel 58 Buchstabe c betrifft. Artikel 58 regelt die Strafbestimmungen. Ihre Kommission hält am bisherigen Konzept fest und hat die Formulierung nochmals präzisiert und [PAGE 428] verbessert. Bei Artikel 58 müssen wir uns die Frage stellen, ob es Bussandrohungen für den Arbeitgeber braucht - Bussandrohungen für den Fall, dass er Medizinalpersonal mit ungenügenden Sprachkenntnissen im Einsatz hat.
Die Frage ist: Braucht es Sanktionsmöglichkeiten für solche Gesetzesverstösse? Der Ständerat argumentiert, das sei nicht notwendig, und verweist auf die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten; er verweist auf das Obligationenrecht, auf das Zivilgesetzbuch und auf das Strafgesetzbuch.
Die Mehrheit der SGK-NR stellt aber den Patientenschutz ins Zentrum. Wir haben argumentiert, dass man nicht erst eingreifen soll, wenn etwas schiefgelaufen ist: Es wäre verantwortungslos, so lange zuzuwarten. Auch kann kaum eine Kausalität zwischen einem medizinischen Rechtsfall und den Sprachkenntnissen hergestellt werden. Zudem ist es leider eine Tatsache, dass Vorschriften ohne Sanktionsmöglichkeiten schlechter eingehalten werden, denn Strafbestimmungen haben immer auch präventiven Charakter. Sicher werden die Arbeitgeber besser darauf achten, dass das Medizinalpersonal über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt, wenn eine Busse, eine Strafe im Raum steht.
Deshalb will die Kommission die Differenz aufrechterhalten und ist auch bereit, in eine Einigungskonferenz zu gehen.
Wie mein Vorredner französischer Sprache weise ich noch einmal auf die sprachliche Differenz in der Formulierung zwischen den Artikeln 33a und 36 hin. Ich habe das bereits in der letzten Debatte ausgeführt. Es sind zwar sprachlich unterschiedliche Formulierungen, inhaltlich besteht jedoch kein Unterschied. Der Bundesrat wird sicher auch noch darauf eingehen. Wenn es gesetzgeberisch tatsächlich notwendig sein sollte, hier mit gleichen Begrifflichkeiten zu arbeiten, dann kann die Redaktionskommission unserer Meinung nach hier noch korrigieren. Wichtig ist Folgendes: Die Sprachanforderungen für angestellte Ärzte und für freipraktizierende sind genau die gleichen - ich habe bereits in der letzten Diskussion darauf hingewiesen -, nämlich ein Niveau B2. Da gibt es keine unterschiedlichen Meinungen, und es gibt auch keinen Interpretationsspielraum.