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preparatory:AB 170471

Frehner Sebastian · Nationalrat · Basel-Stadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-03-18

Wortprotokoll

Der 7. Abschnitt behandelt die Finanzhilfen. Artikel 20 Absatz 1 gibt dem Bund die Kompetenz, Finanzhilfen für verschiedene Tätigkeiten zu gewähren, welche in den Buchstaben a bis c genannt werden. Die Kommissionsmehrheit sieht hierfür - [PAGE 441] gemäss Ständerat und Bundesrat - eine Kann-Formulierung vor, wonach der Bund von dieser Kompetenz Gebrauch machen darf, aber nicht muss. Die Kommissionsmehrheit will dem Bund somit ein Ermessen einräumen, nur dort Finanzhilfen zu gewähren, wo es auch wirklich nötig ist. Diese Finanzhilfen sollen zielgerichtet eingesetzt werden. Dagegen möchte die Minderheit Schenker Silvia den Bund zwingend verpflichten, die Finanzhilfen zu gewähren. Wenn für die Leistungserbringer durch dieses Gesetz schon eine bundesrechtliche Verpflichtung für das elektronische Patientendossier geschaffen werden soll, dann müssen, gemäss dieser Minderheit, auch die Kosten vom Bund getragen werden. Befürchtet wird, dass die Kantone in die Pflicht genommen und deshalb gezwungen werden, in anderen Bereichen zu sparen.

Namens der Mehrheit Ihrer Kommission bitte ich Sie, bei der Fassung des Ständerates bzw. beim bundesrätlichen Entwurf zu bleiben.

Zu Artikel 20 Absatz 2: Hier möchte die Mehrheit, dabei dem Ständerat folgend, dass die genannten Finanzhilfen nur gewährt werden, wenn sich die Kantone oder Dritte in mindestens gleicher Höhe beteiligen, wie dies der Bund tut. Damit wird einerseits sichergestellt, dass die Last nicht alleine dem Bund aufgebürdet wird, indem sich eben die Kantone oder andere Akteure finanziell beteiligen. Andererseits ermöglicht diese Ausweitung, dass die Finanzhilfen schneller generiert werden können. Die Minderheit Schenker Silvia möchte, dass nur der Bund solche Finanzhilfen sprechen darf; die Gründe für diesen Antrag sind dieselben wie zu Absatz 1.

Gemäss Artikel 22 Absatz 1 dürfen die Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 20 maximal 50 Prozent aller Kosten betragen. Für den Fall, dass weitere Bundessubventionen gesprochen werden, beschränkt Artikel 22 Absatz 3 die gesamten Subventionen auf höchstens 50 Prozent. Der Minderheit Schenker Silvia gehen diese Einschränkungen zu weit. Sie verlangt deshalb zusätzlich die Streichung von Artikel 22 Absätze 1 und 3.

Bitte unterstützen Sie in allen Punkten jeweils den Antrag der Kommissionsmehrheit.