Rechsteiner Paul · Ständerat · 2015-03-11
Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-03-11
Wortprotokoll
Wir haben in der Schweiz eine soziale Krankenversicherung, wenn wir vom Kopfprämiensystem absehen. Die Krankentaggeldversicherung jedoch ist die grösste Lücke im Sozialversicherungssystem. Sie läuft heute immer noch nach dem Versicherungsvertragsgesetz, also nach Privatversicherungsrecht. Das führt in der Praxis zu verschiedenen Problemen. Eines der gravierendsten und stossendsten Probleme sind die exzessiven, prohibitiven Prämiensprünge beim Übertritt in die Einzelversicherung, der im Versicherungsvertragsgesetz als soziale Korrektur dieser Lösung vorgesehen ist. Diese Prämiensprünge treten zwar nicht bei allen Gesellschaften auf. Aber es gibt gewisse Gesellschaften, die eine Praxis haben, die beim Übertritt in die Einzelversicherung, wenn das Arbeitsverhältnis nach eingetretener Krankheit infolge Erreichen der Sperrfrist aufgelöst wird, zu Prämiensprüngen führt. Diese verunmöglichen faktisch die Versicherung für das bereits eingetretene Risiko. Ein Beispiel: Ein Elektriker mit einem Monatseinkommen von 6000 Franken wird krank und verliert nach Ablauf der Sperrfrist die Stelle. Nachher beträgt die Prämie im Rahmen des garantierten Übertritts in die Einzelversicherung 1500 bis 2000 Franken pro Monat. Von einem Monatseinkommen sind 80 Prozent versichert; bei 6000 Franken sind dies 5000 Franken. Und da übersteigen solche Prämien, die ja im Voraus zu bezahlen sind, die finanziellen Möglichkeiten der Betroffenen. Solche Missbräuche gibt es in der Praxis.
Der Grund dafür, dass ich mich teilweise befriedigt erklärt habe, ist, dass der Bundesrat sagt, er habe das Problem erkannt und anerkenne es. Das ist positiv zu vermerken. Es ist auch so, dass der Bundesrat sagt, er werde es im Rahmen der Revision des Versicherungsvertragsgesetzes aufnehmen. Auch das ist positiv zu werten. Allerdings kann das dauern. Wir wissen, dass Revisionen des Versicherungsvertragsgesetzes zu den schwierigsten Revisionen überhaupt im ganzen schweizerischen Recht gehören. Fast alles kann einfacher revidiert werden als das Versicherungsvertragsgesetz - es ist ja eines der ältesten Gesetze. In diesem Sinne ist die Antwort des Bundesrates positiv, aber man weiss noch nicht, was umgesetzt werden wird. Das ist der Grund dafür, dass ich mich nur teilweise befriedigt erklärt habe.
Es gibt auch die Möglichkeit, dass die Finma im Rahmen ihrer Aufsichtspraxis prüft, was gemacht werden kann. Das ist ein Element, das in der Praxis immer wieder zu diskutieren gibt. Es gibt viele Versicherungsgesellschaften, die die Praxis, die ich hier anprangere, nicht anwenden. Diese Praxis ist auch imageschädigend, sie wird von niemandem verstanden. Wenn ein versichertes Risiko einmal eingetreten ist und dann während anhaltender Krankheit plötzlich derartige Prämien erhoben werden, die es nicht mehr erlauben, die Versicherung weiterzuführen, ist das stossend. Es widerspricht dem Gedanken eines Versicherungsvertrages: Wenn ein einmal versichertes Risiko eintritt, wird die entsprechende Deckung für die versicherte Dauer gewährt. Es ist stossend, wenn das nicht garantiert ist.
Ich möchte Sie einladen, die Möglichkeiten der Aufsicht auch zuzulassen und auch zu vertiefen oder vertiefen zu lassen, weil diese Praxis auch versicherungsmathematischen, versicherungsrechtlichen Prinzipien widerspricht. Der Punkt ist: Gewisse Gesellschaften, in denen es zu einem solchen Missbrauch kommt, bilden für die Berechnung der Prämien ein Versichertenkollektiv, das nur aus den ausgeschiedenen kranken Versicherten bzw. aus den Leuten besteht, bei denen das versicherte Risiko bereits eingetreten ist, statt aus dem ganzen Bestand der Versicherten. Das führt dazu, dass diese Probleme entstehen. Wenn eine Versicherung nur noch einen Bestand von lauter Kranken hat, bei denen das versicherte Risiko bereits eingetreten ist, statt auch einen Bestand von einer unbestimmten Zahl von Leuten, bei denen das versicherte Risiko nicht eingetreten ist, dann ist natürlich offensichtlich, wo die Probleme liegen. Nach versicherungsmathematischen Gesichtspunkten braucht es eine bestimmte Minimalzahl von Versicherten, die eine Prämienberechnung überhaupt erst erlaubt. Es ist in der Praxis bekannt, dass Probleme entstehen, wenn bestimmte Gesellschaften - es geht nur um bestimmte Gesellschaften - hingehen und für die Prämienberechnung aus den teilweise wenigen Kranken, die sie in die Einzelversicherung übernehmen müssen, eine Prämiengruppe bilden.
Die Versicherungsaufsicht hat aufgrund des heutigen Versicherungsaufsichtsgesetzes eine Aufgabe. Weil diese Frage offen ist und zum Teil auch von der Branche als Belastung [PAGE 153] angesehen wird, weil das, was hier teilweise praktiziert wird, dem gesunden Menschenverstand widerspricht, lade ich Sie ein, hier die Möglichkeiten, die in der Praxis bestehen, vertiefen zu lassen. Die Massnahme in der Antwort, die Sie in der Stellungnahme zur Interpellation vorgesehen haben, nämlich dass der Bundesrat das Anliegen im Rahmen der Revision des Versicherungsvertragsgesetzes aufnehmen und prüfen will, ist richtig und zu begrüssen. Das hindert den Bundesrat aber nicht daran, in dieser auch in der Branche offenen Frage die Möglichkeiten auszuschöpfen, die heute schon bestehen, und zwar aufgrund der technischen Grundlagen des heutigen Gesetzes und der elementaren Prinzipien der Versicherungsmathematik.