Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2015-03-02
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2015-03-02
Wortprotokoll
Die Motion Kuprecht verlangt, dass eine Änderung des DBG und des StHG vorgenommen wird. Vereine sollen unter der Voraussetzung, dass sie ihre Erträge ausschliesslich für ideelle Zwecke verwenden, namentlich für Jugend- und Nachwuchsförderung, ganz oder bis zu einem bestimmten Betrag steuerbefreit werden. Wie Sie wissen, wurde die Motion vom Bundesrat mit wenig Begeisterung aufgenommen. Wir wiesen damals darauf hin, dass es ja oberstes Prinzip Ihres Rates ist, nicht noch mehr Abzüge einzuführen. Wir wiesen auch darauf hin, dass es oberstes Prinzip Ihres Rates ist, administrative Belastungen zu vermeiden. Die Motion wurde dann aber sowohl im Ständerat als auch von Ihnen im Nationalrat mit grossem Mehr angenommen.
Wir sind an die Arbeit gegangen und haben vier Varianten ausgearbeitet, um eben in Ihrem Sinn diese Motion umzusetzen. Wir haben dann alle vier Varianten in die Vernehmlassung gegeben und aus einer davon die Botschaft und den Gesetzentwurf gemacht, den Sie nun zu beraten haben. Wir sind dann - das hat Herr Nationalrat Schelbert zu Recht gesagt - davon ausgegangen, dass wir nicht nur Vereine und Stiftungen, sondern sämtliche juristische Personen, sofern sie eben ideelle Zwecke verfolgen, gleich behandeln und sie von einer Gewinnsteuer befreien, sofern die Freigrenze von 20 000 Franken nicht überschritten wird. Grosse Organisationen fallen also nicht darunter, weil Sie sicher sein können, dass sie alle mehr als 20 000 Franken Gewinn aufweisen. Es sind also die üblichen kleinen Vereine, Stiftungen und Organisationen, die darunterfallen.
Der Bundesrat beantragt Ihnen nun, diese Variante 4 mit den juristischen Personen und mit der Freigrenze von 20 000 Franken umzusetzen. Wir haben immer darauf hingewiesen und stehen dazu, dass es nicht ganz einfach sein wird, den ideellen Zweck zu definieren: Das muss von der Praxis und von der Rechtsprechung noch herausgearbeitet werden. Wir haben aber auch darauf hingewiesen, dass man sich an Artikel 60 ZGB orientieren kann, wonach ideelle Zwecke politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige, gesellige und andere nichtwirtschaftliche Aufgaben sind. Das wird auch in etwa der Aufhänger sein, um die Praxis und die Rechtsprechung zu entwickeln.
Es wurde gesagt, dass mit der Festlegung einer Freigrenze theoretisch rund 70 000 juristische Personen darunterfallen könnten und dass lediglich 4500 davon Vereine und Stiftungen sind. Insofern kann man die dadurch entstehenden Mindereinnahmen auf wenige Millionen Franken begrenzen. Das haben wir auch gesagt. Alles in allem ist dies also eine vertretbare Lösung im Sinne des Motionärs.