preparatory:AB 171763
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2015-06-17
Wortprotokoll
Namens der CVP/EVP-Fraktion ersuche ich Sie, in Block 2 immer der Mehrheit zu folgen und die Minderheitsanträge abzulehnen - das mit Ausnahme der Minderheitsanträge zu Artikel 269quater Absätze 4 und 5, der bisherigen Anträge Lüscher, die nun von Frau Kollegin Rickli übernommen wurden.
Bei der ersten Differenz, Artikel 269bis, bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit I abzulehnen, weil bereits der Ständerat beschlossen hat, dass die Staatsanwaltschaft betreffend Überwachung eine Statistik zu führen hat. Die Regelung der Details soll dem Bundesrat vorbehalten bleiben. Ebenfalls abzulehnen sind hier die Anträge der Minderheiten II und III. Die Verwendung von Imsi-Catchern ist nur zulässig, wenn die entsprechenden, strengen Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere muss auch das Zwangsmassnahmengericht dem entsprechenden Einsatz zustimmen, und das Bakom muss diese Geräte geprüft haben. Auch hier gilt im Sinne der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, dass solche Geräte nur subsidiär zur Anwendung kommen, also nur dann, wenn die bisherigen Massnahmen nicht zum Erfolg geführt haben. In diesem Fall sind solche Geräte eben gerade notwendig.
Analoges gilt, was die Anträge der Minderheiten I, II und III zu Artikel 269ter der Strafprozessordnung betrifft. Es geht hier primär darum, dass diese Minderheiten den Einsatz von sogenannter Govware verbieten wollen. Nach Meinung unserer Fraktion ist das falsch. Der Einsatz von Govware ist für eine effiziente Strafverfolgung, selbstverständlich unter Wahrung der entsprechend vorgesehenen Voraussetzungen, richtig und auch notwendig. Das gilt auch für die von der Minderheit Vischer Daniel in Artikel 269ter Absatz 1 Buchstabe b beantragte Ergänzung, welche ebenfalls zu einer übermässigen Einschränkung in der Strafverfolgung führen würde.
Kurz zum Antrag der Minderheit Kiener Nellen zu Artikel 269ter Absatz 1bis: Auch wenn man auf den ersten Blick Sympathien für diesen Antrag haben mag, so gilt es festzustellen, dass solche Programme nur von ganz wenigen Herstellern angeboten werden. Man würde also damit die Beschaffung weiter erschweren, und letztlich wäre wahrscheinlich gar nicht feststellbar, welche Länder unter diese Bestimmung fallen würden. Wer gibt denn schon zu, grossangelegte Fernüberwachungen zu betreiben? Hinzu kommt, dass in Artikel 269quater die Anforderungen an diese besonderen Informatikprogramme geregelt sind. Der Minderheitsantrag ist entsprechend abzulehnen.
Betreffend den Minderheitsantrag zu Artikel 269ter Absatz 4 gilt analog das bei Artikel 269bis Gesagte. Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen, weil bereits der Ständerat beschlossen hat, dass die Staatsanwaltschaft betreffend die Überwachungen eine Statistik zu führen hat.
Was den Minderheitsantrag zu Absatz 5 betrifft, so bitte ich Sie, auch diesen abzulehnen, weil das entsprechende Anliegen technisch nicht umsetzbar ist.
Schliesslich abzulehnen ist auch der Minderheitsantrag zu Absatz 6, weil es gemäss Auskunft der Verwaltung in der Schweiz kein Unternehmen gibt, das solche Programme entwickelt. Die Entwicklung solcher ist enorm aufwendig. Die Annahme dieses Minderheitsantrages würde in der Konsequenz dazu führen, dass in der Schweiz keine Govware eingesetzt werden könnte.
Unsere Fraktion wird auch den Minderheitsantrag Vischer Daniel betreffend Artikel 269quater Absatz 6 ablehnen.
Zusammengefasst: Ich ersuche Sie, bei Block 2 immer dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu folgen, ausser bei Artikel 269quater Absätze 4 und 5.