Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-06-17
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-06-17
Wortprotokoll
In diesem Block 1 behandeln Sie schwergewichtig den Geltungsbereich des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Büpf) und die Frage der Randdatenspeicherung. Ich werde nicht auf alle Minderheitsanträge im Einzelnen eingehen, sondern ich werde die beiden Bereiche etwas zusammenfassen und dazu Stellung nehmen.
Zuerst zum Geltungsbereich: Wenn Sie den Minderheitsanträgen zu den Artikeln 2, 8, 22 und 27 zustimmen würden, dann hätte das erhebliche Lücken in der Fernmeldeüberwachung zur Folge. Die heutige Fernmeldeüberwachung konzentriert sich ja ausschliesslich auf die klassischen Fernmeldedienstanbieterinnen, sie nimmt also nur diese in die Pflicht. Damit aber jetzt keine überwachungsfreien Kommunikationskanäle entstehen, sollen auch neue Akteure in das System der Fernmeldeüberwachung integriert werden. Reine Cloud-Dienst-Anbieter zum Beispiel oder reine E-Mail-Provider werden neu als sogenannte Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste in die Pflicht genommen. Sie sollen diejenigen Daten liefern, über die sie sowieso verfügen. In der Sache geht es also um eine reine Herausgabepflicht dieser Anbieterinnen.
Ich sage hier gern gleich etwas zum Minderheitsantrag Rickli Natalie zu Artikel 27 Absatz 3. In Artikel 27 geht es um die Pflichten der Anbieterinnen von abgeleiteten Kommunikationsdienstleistungen. Wenn Sie Artikel 26 Absatz 6 anschauen, sehen Sie, dass dort steht, dass der Bundesrat die Kompetenz hat, bei den Fernmeldedienstanbieterinnen die kleinen Anbieterinnen, die von kleiner wirtschaftlicher Bedeutung sind, auszunehmen. Das wird in der Verordnung geregelt. Diese Verordnung gibt es heute schon. In der Tat hat dort der Bundesrat die kleinen Anbieterinnen ausgenommen.
Nun kann ich Ihnen hier eigentlich zusichern, dass wir das Gleiche, was wir heute betreffend Artikel 26 in der Verordnung haben, auch bei Artikel 27 selbstverständlich analog machen werden und dass wir auch bei Anbieterinnen und Anbietern von abgeleiteten Kommunikationsdienstleistungen analog vorgehen werden. Es gibt keinen Grund, dort anders vorzugehen. Sie möchten das im Gesetz festlegen. Wenn Sie aber Absatz 3 streichen, wie Sie von der Minderheit das beantragen, haben Sie das Kind mit dem Bad ausgeschüttet. Ich sage Ihnen einfach heute: Wir werden auch betreffend Artikel 27 in der Verordnung analog zu Artikel 26 entsprechend vorgehen.
Zur Forderung, dass die nichtkommerziellen Anbieterinnen ausgenommen sind: Wir sind der Meinung, dass auch diese nicht grundsätzlich ausgenommen werden dürfen, wenn man keine Lücken in Kauf nehmen will. Um den Eingriff aber möglichst klein zu halten, besteht bei solchen Anbieterinnen lediglich eine Duldungspflicht. Es ist aber schon nicht einsehbar, weshalb z. B. ein privater WLAN-Anbieter nicht zulassen soll, dass die Kommunikation von seinem Netz aus überwacht wird, wenn klar ist, dass dieses für die Vorbereitung oder Begehung von Verbrechen benutzt worden ist. Allerdings entstehen diesem Anbieter dadurch keinerlei Kosten oder Aufwände, weil es hier ja ausschliesslich um eine Duldungspflicht geht.
Gemäss Antrag der Minderheit bei Artikel 8 Buchstabe b sollen die Verbindungsversuche vom Verarbeitungssystem ausgenommen werden. Verbindungsversuche generieren ebenfalls Randdaten, die vor allem für die Verfolgung von Straftaten mit mehreren Beteiligten wichtig sind. Das ist insbesondere auch wichtig, um den Zeitablauf eines Verbrechens zu rekonstruieren oder Beteiligungen nachzuweisen. Der Rückgriff auf solche Randdaten bedeutet aber für die Fernmeldedienstanbieterinnen ebenfalls keinen zusätzlichen Aufwand.
Das sind also die Überlegungen. Es ist eben schon nicht so, dass sich dort keine Kriminellen im Netz bewegen, nur weil ein Anbieter nicht kommerziell anbietet. Die Aussage "Klein ist immer gut, dort gibt es keine Kriminellen" kann nicht per se so angenommen werden. Deshalb möchten wir hier keine Lücken schaffen. Aber mit der Unterscheidung bezüglich der Duldungspflicht stellen wir sicher, dass für Anbieter mit einem kleinen Benutzerkreis oder für nichtkommerzielle Anbieter keine zusätzlichen Aufwände und Kosten entstehen.
Der zweite Bereich in diesem ersten Block betrifft noch einmal die Randdatenspeicherung. Ich habe beim Eintreten schon gesagt, dass es doch ziemlich inkonsequent ist, wenn man das Nachrichtendienstgesetz unterstützt, beim Büpf aber dann die Aufbewahrung von Randdaten ausschliesst. Dann müssten Sie das Nachrichtendienstgesetz übrigens wieder entsprechend anpassen. Ich denke, ansonsten werde ich die Argumente nicht noch einmal aufführen, weshalb diese Vorratsdatenspeicherung sinnvoll ist respektive der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden darauf, wenn ein Strafverfahren eröffnet und von einem Zwangsmassnahmengericht bewilligt worden ist.
Ich gebe noch folgende Überlegung zu bedenken: Die Aufbewahrung der Randdaten bei den Fernmeldedienstanbieterinnen ist ja nichts Neues, wir kennen das seit 13 Jahren - seit 13 Jahren kann die Strafverfolgungsbehörde auf diese Randdaten während sechs Monaten zurückgreifen. Das ist ein Bestandteil der Verbrechensbekämpfung. Ich habe jetzt auch heute Morgen nicht gehört, dass diese Möglichkeit in den letzten 13 Jahren missbraucht worden wäre. Ich habe heute Morgen von keinem einzigen Missbrauchsfall gehört. Es wäre schon interessant gewesen zu erfahren - vor allem seitens derjenigen Kreise, welche die Vorratsdatenspeicherung jetzt überhaupt nicht mehr wollen, also ganz streichen wollen -, ob man mit dieser Möglichkeit, während sechs Monaten darauf zurückzugreifen, schlechte Erfahrungen gemacht hat. Das einzig Neue, das wir tun, ist, dass man nicht nur während sechs Monaten darauf zurückgreifen kann, sondern während zwölf Monaten. [PAGE 1160]
Ich habe es beim Eintreten gesagt: Wenn man auf die Aufbewahrung der Randdaten ganz verzichten oder diese Fristen massiv verkürzen würde, wäre das ein Rückschritt gegenüber dem heute geltenden Recht. Gerade diejenigen, die hiergegen ein gewisses Misstrauen verspüren, müssten eigentlich ein Interesse daran haben, dass das klar geregelt ist, dass gesagt wird, wer unter welchen Voraussetzungen Zugriff haben kann, und dass die Hürden, ich sage es noch einmal, möglichst hoch gesetzt werden. Sollten Sie trotzdem beschliessen, dass die Aufbewahrungsfrist für Randdaten verkürzt wird oder dass diese gar nicht mehr benutzt werden dürfen, müssen Sie sich bewusst sein, dass Sie für die Strafverfolgung in verschiedenen Bereichen Erschwerungen einführen oder diese insgesamt sogar verunmöglichen. Gerade bei komplexen Kriminalfällen, und das ist in den Bereichen des organisierten Verbrechens oder des Terrorismus der Fall, sind diese Fristen von sechs Monaten heute häufig einfach zu kurz. Die Frist ist dann häufig schon abgelaufen, bevor die Behörden von der Beweislage her überhaupt in der Lage sind, eine Überwachung anzuordnen. Auch Rechtshilfeverfahren aus dem Ausland nehmen oft mehr als sechs Monate in Anspruch. Das betrifft dann vor allem die Bekämpfung der Internetkriminalität und dort insbesondere das Herunterladen von Kinderpornografie. Zudem bietet die Verlängerung der Aufbewahrungsdauer technisch kaum Schwierigkeiten und verursacht auch keine übertriebenen Kosten.
Ich möchte mich abschliessend noch zum Quick-Freeze-Verfahren äussern. Das wird von der Minderheit IV in Artikel 26 Absatz 5 verlangt. Der Begriff "Quick-Freeze-Verfahren" hört sich modern und unproblematisch an. Danach dürfen die Randdaten nicht mehr im Voraus, sondern erst ab Anordnung der Überwachung gespeichert werden. Damit wäre die ganze rückwirkende Überwachung, wie sie schon heute erlaubt ist, nicht mehr möglich; sie wäre verunmöglicht. Auch dieses Vorgehen schwächt die Strafverfolgung gegenüber heute empfindlich.
Ich bitte Sie, bei allen Bestimmungen von Block 1 den Anträgen der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Ich sage gerne noch etwas zur Abwägung im Zusammenhang mit den Grundrechten, das wurde nämlich heute Morgen auch angesprochen. Es wäre gut, wenn diejenigen, die sich vor allem für die Grundrechte interessieren, dann auch zuhören würden. Es muss aber nicht sein ...
Wenn Sie die Grundrechtsdiskussion führen wollen, dann bitte ich Sie, nicht einfach nur die Grundrechte der Täter anzuschauen, sondern auch die Grundrechte der Opfer. Da muss, glaube ich, eine Abwägung geschehen. Wir versuchen mit diesem Gesetz, mit dem Büpf, diese Abwägung vorzunehmen. Wir haben abgewogen und gesagt, dass es im Sinne der Grundrechte der Opfer auch möglich sein muss, der Strafverfolgung bei der Bekämpfung von schwerer Kriminalität die Instrumente in die Hand zu geben, damit diese ihre Arbeit tun kann, wobei diese Möglichkeiten gleichzeitig so stark eingeschränkt werden sollen, dass selbstverständlich die Grundrechte der, sage ich jetzt mal, Täter ebenfalls gewahrt werden. Bei dieser Abwägung befinden Sie sich nun in der Büpf-Revision.
Ich bitte Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen. Ich denke, wenn Sie das tun, dann haben Sie genau im Sinne des Versuchs, hier ein Gleichgewicht zu finden, gehandelt.