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preparatory:AB 171854

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2015-06-17

Wortprotokoll

Namens der CVP/EVP-Fraktion ersuche ich Sie, in Block 1 - mit Ausnahme der Minderheitsanträge zu Artikel 19 Absatz 4bis und zu Artikel 26 Absatz 5bis - immer der Mehrheit zu folgen und die Minderheitsanträge abzulehnen.

Folgende Begründung hierzu: Bei Artikel 2 Litera c und beim neuen Absatz 2 geht es um den persönlichen [PAGE 1157] Geltungsbereich, der ganz bewusst erweitert werden soll. Mit der Streichung von Litera c schafft man eine Lücke und damit quasi eine Einladung an Kriminelle, auf diese Art zu kommunizieren. Unsere Fraktion lehnt solches ab. Was die Ergänzung in Absatz 2 gemäss Antrag der Minderheit Reimann Lukas betrifft, so lehnen wir dies ebenfalls ab. Man würde damit sogar einen Rückschritt machen und hinter die heutige Regelung gemäss Strafprozessordnung fallen sowie einen entsprechenden Widerspruch stipulieren.

Was den Antrag der Minderheit Reimann Lukas bei Artikel 8 Litera b betrifft, so ist dieser ebenfalls abzulehnen. Es geht hier letztlich wiederum um die Frage, ob man Täter unnötig schützen will oder nicht. Unsere Fraktion will das nicht und unterstützt eine wirkungsvolle Strafverfolgung.

Kurz zu den verschiedenen Minderheiten bei Artikel 19 Absatz 4: Hier geht es um die Dauer der Aufbewahrungspflicht von Randdaten der Postdienste und deren allfällige anschliessende Löschung beziehungsweise um den Antrag der Minderheit IV (Vischer Daniel), die Vorratsdatenspeicherung generell zu streichen. Vorab, es geht hier um Postranddaten und damit um sehr wenige Fälle, und trotzdem ist es halt wichtig, dass diese gemäss Bundesrat für die Dauer von zwölf Monaten aufbewahrt werden. Es muss verhindert werden, dass bei schweren Delikten - wir sprechen hier, es wurde gesagt, von Kinderpornografie, von organisiertem Verbrechen, von Terrorismus usw. - Täter der Strafverfolgung entgehen, nur weil solche Daten nicht mehr zur Verfügung stehen. Der entsprechende Mehraufwand für die Postdienste wie auch die Dauer von zwölf Monaten sind angesichts des öffentlichen Interesses absolut vertretbar und auch verhältnismässig.

Die Anträge der Minderheiten I, III und IV sind somit abzulehnen, ebenfalls der Antrag der Minderheit II, der zwischenzeitlich allerdings zurückgezogen worden ist. Zustimmen wird unsere Fraktion dem Minderheitsantrag Schwaab betreffend Artikel 19 Absatz 4bis. Es geht hier um den Ort der Aufbewahrung der Randdaten aus dem Postverkehr. Wir haben uns hier für die Schweiz als Aufbewahrungsort entschieden.

Was die Aufbewahrungsfrist der Randdaten im Fernmeldeverkehr betrifft, und damit komme ich zu den Minderheiten bei Artikel 26 Absatz 5, so kann ich im Wesentlichen auf meine Hinweise zu den Minderheiten bei Artikel 19 Absatz 4 verweisen. Ergänzend feststellen möchte ich, dass der Entscheid des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg zur Vorratsdatenspeicherung letztlich für die Schweiz ohne Belang ist; die entsprechenden Ausführungen wurden heute hinreichend gemacht.

Was die Pflicht zur Aufbewahrung der Randdaten durch die Fernmeldedienste in der Schweiz gemäss Minderheitsantrag zu Artikel 26 Absatz 5bis betrifft, so gelten analog die gemachten Hinweise zu den Randdaten im Postverkehr. Unsere Fraktion wird dem Minderheitsantrag Schwaab zustimmen. Schliesslich lehnen wir die Minderheitsanträge bei Artikel 27 ab. Auch diese Minderheitsanträge untergraben letztlich eine effiziente Strafverfolgung, was wir, ich habe es gesagt, nicht wollen.

Zusammengefasst ersuche ich Sie, in Block 1 immer der Mehrheit zu folgen, mit Ausnahme der Artikel 19 Absatz 4bis und 26 Absatz 5bis, wo ich Sie bitte, den Minderheiten zuzustimmen.