preparatory:AB 171922
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2015-06-17
Wortprotokoll
Es wurde bereits gesagt: Die einzige Differenz in dieser Vorlage besteht in der Frage, welche Entschädigung ein Leasingnehmer oder Abzahlungskäufer schuldet, wenn er z. B. ein Fahrzeug während der Dauer der neu 14 Tage dauernden Widerrufsfrist zu mehr als zur Prüfung von dessen vertragsgemässem und funktionsfähigem Zustand gebraucht. Der Ständerat will am bisherigen Recht festhalten, wonach der Richter dem Verkäufer beziehungsweise Leasinggeber eine Entschädigung in der Höhe einer angemessenen Miete zusprechen kann. Die Höhe dieser Miete wird vom Richter festgelegt.
Der Nationalrat hat ganz bewusst den Konnex zwischen der Verdoppelung der Widerrufsfrist auf neu 14 Tage und der Entschädigungsfrage aufgeworfen. Zu Recht wurde dann in der Debatte des Ständerates vom 10. Juni ausgeführt, der Kunde dürfe den Kauf- respektive Leasinggegenstand während der Widerrufsfrist bestimmungsgemäss benutzen, wenn der Händler bereit sei, diesen vorzeitig, das heisst vor Ablauf der Widerrufsfrist, herauszugeben. Der Händler müsse dieses Risiko tragen.
Nun macht es aber einen grossen Unterschied, ob der Kunde beim heutigen Recht auf etwa drei, vier Werktage vertröstet werden muss, bis er das Kauf- oder Leasingobjekt in Empfang nehmen darf, oder ob dies auf einmal zehn Werktage sind. Wer das nicht sehen will, verkennt die Situation beim Kauf sofort lieferbarer Waren. Der Konsument kann gegenüber dem Verkäufer Druck ausüben, um ihn dazu zu bewegen, beispielsweise ein Fahrzeug oder ein Elektronikgerät sofort auszuliefern. Er kann gegenüber dem Verkäufer sogar völlig gefahrlos scheinbar auf das Widerrufsrecht verzichten; es bleibt ihm dennoch zwingend erhalten. Man schiebt mit anderen Worten das Risiko des Wertverlustes einseitig dem Verkäufer zu, obwohl es im konkreten Fall das alleinige Interesse des Konsumenten ist, das Fahrzeug schon vor Ablauf der Widerrufsfrist benutzen zu können.
Daraus ergibt sich, dass unter diesen Umständen nicht der Verkäufer am längeren Hebel sitzt, sondern der Konsument. Willigt der Verkäufer in eine sofortige Auslieferung nicht ein, so verliert er in der Regel den Kunden. Es bestand aus diesen Gründen auch im alten Abzahlungsvertragsrecht, welches bei der Einführung des Konsumkreditrechts aufgehoben wurde, die gesetzliche Regel, dass mit einem Gebrauch des Kaufgegenstandes zu mehr als der Prüfung das Widerrufsrecht dahinfiel. Diese Regel gilt heute noch in den umliegenden Ländern. Solches wird hier nicht gefordert, jedoch ein fairer Interessenausgleich. Eine Entschädigung in Höhe des Wertverlustes des Kauf- oder Leasinggegenstandes hebelt das Widerrufsrecht nicht aus, sondern macht dem Konsumenten bewusst, dass auch er Verantwortung zu übernehmen hat, wenn er eine sofortige Lieferung verlangt. Das ist fair und ausgewogen.
Ich beantrage deshalb namens der CVP/EVP-Fraktion, am Beschluss des Nationalrates festzuhalten und der Mehrheit zu folgen.