AB 171924
Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-06-17
Wortprotokoll
Wir haben noch eine Differenz bei dieser parlamentarischen Initiative Bonhôte, bei der es gemäss ihrem Titel ursprünglich um mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf ging. Ich spreche zum Antrag meiner Minderheit zu Artikel 16 Absatz 3 des Konsumkreditgesetzes. Die Bestimmung, um die es hier geht, ist sehr spät eingebracht worden. Sie sehen das auch auf der Fahne. Diese Bestimmung ist bei der vorletzten Beratung in der Kommission und dann bei der letzten Beratung im Nationalrat eingebracht worden. Wer im Rahmen eines Abzahlungskaufs oder eines Leasinggeschäfts Sachen benutzt und dann den Vertrag widerruft, soll neu eine Entschädigung für den Wertverlust bezahlen; das verlangt diese Bestimmung.
Die Minderheit, die ich hier vertrete, findet, dass diese Bestimmung gestrichen werden soll. Es ist eine neue Bestimmung, die mit dem Telefonverkauf - das war das ursprüngliche Thema der parlamentarischen Initiative - gar nichts mehr zu tun hat. Bislang gab es auch keine Probleme mit Leasing- oder Abzahlungsgeschäften, wenn sie widerrufen wurden. Der Konsumentenschutz wird mit dieser Bestimmung ins Gegenteil verkehrt. Schon nach heute geltendem Recht kann bei einem Widerruf nach Gebrauch der Sache ein angemessener Mietzins verlangt werden. Das Beispiel, das Sie letztes Mal auch schon gehört haben - dass jemand mit einem geleasten Auto in die Ferien fährt und dann den Vertrag widerruft -, ist ein eher absurdes Beispiel. Dieser Fall wird nicht häufig vorkommen, und falls es zu solchen Missbräuchen kommt und ein Schaden entsteht, gibt es auch die Möglichkeit, nach dem üblichen Schadenersatzrecht vorzugehen.
Der Konsument oder die Konsumentin wird sich angesichts einer neuen Regelung, wie sie hier in Absatz 3 vorgesehen ist, einen Widerruf doppelt überlegen müssen. Er oder sie wird sich überlegen müssen, ob überhaupt noch widerrufen werden kann, wenn für den Neuwertverlust auch noch etwas bezahlt werden muss. Die Sache wird recht schnell teuer. Insofern wird der Konsumentenschutz ins Gegenteil verkehrt. Der Konsument oder die Konsumentin ist nicht besser geschützt, sondern schlechter. Die SP-Fraktion wird diesen Minderheitsantrag unterstützen.
Ich fasse zusammen: Es besteht kein Zusammenhang mit einer Verlängerung der Widerrufsfrist von 7 auf 14 Tage, wenn hier noch eine Entschädigungsforderung eingebracht wird. Das Widerrufsrecht würde quasi abgeschafft. Im Ständerat wurde gesagt: Rupfen Sie diesem Huhn doch nicht noch die letzten Federn. Ich sage: Wenn Sie die letzten Federn noch rupfen wollen, dann drehen Sie dem Huhn doch besser gerade den Hals um.