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preparatory:AB 172915

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2013-12-10

Wortprotokoll

Hier kann ich namentlich auf die Tabelle "Schätzung der finanziellen Auswirkungen der Spezialfinanzierung" auf Seite 5563 der Botschaft verweisen. Bei der vorgeschlagenen Spezialfinanzierung ist es notwendig, zu Beginn der Abgabenerhebung den maximalen Abgabesatz zu erheben. Zu einem späteren Zeitpunkt kann der Abgabesatz sukzessive reduziert werden. Nach Abschluss des Ausbaus der Abwasserreinigungsanlagen wird keine Abgabe mehr erhoben.

Absatz 4 verpflichtet den Bundesrat, den Abgabesatz festzulegen, der den jeweils zu erwartenden Kosten entspricht, und damit gesetzvertretendes Verordnungsrecht zu erlassen. Das heisst also, dass Massnahmen, mit deren baulicher Umsetzung nicht innert zwanzig Jahren nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen begonnen wurde, nicht abgeltungsberechtigt sind. Daher werden nach der Finanzierung der letzten Massnahmen auch keine weiteren Kosten anfallen, und die Erhebung der Gebühr wird damit voraussichtlich spätestens 2040 eingestellt.

Konsequenterweise wird daher mit der Formulierung dieses zweiten, ergänzenden Satzes nichts anderes eingefügt als die definitive Fixierung des Enddatums der Erhebung der Kosten.