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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-09-25

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-09-25

Wortprotokoll

Worum geht es hier? Das geltende Recht sieht für zivilrechtliche Forderungen als Regel eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vor; das wissen wir mittlerweile. Die Bestimmung von Artikel 128, um die es hier geht, sieht von dieser allgemeinen Regel eine Ausnahme vor. Demnach beträgt die Verjährungsfrist in ganz konkreten, namentlich genannten Fällen ausnahmsweise nur fünf Jahre. Das ist zum Beispiel bei periodischen Leistungen, bei Handwerksarbeiten, bei der Lieferung von Lebensmitteln oder dem sogenannten Kleinverkauf von Waren der Fall.

Der Bundesrat schlägt Ihnen hier vor, diese Sonderregel im Interesse der Einheitlichkeit und der Einfachheit des Verjährungsrechts abzuschaffen. All diejenigen, die heute Morgen immer wieder die Einfachheit der Vorlage beschworen haben, haben hier also die Möglichkeit, den Beweis zu erbringen, dass sie sich tatsächlich auch dafür einsetzen und dann auch so verhalten, wenn es darum geht, eine Vorlage zu vereinfachen.

Ganz kurz die Gründe, weshalb der Bundesrat Ihnen die Abschaffung dieser Sonderregelung und dieser Verkomplizierung vorschlägt und weshalb wir das Gesetz hier vereinfachen wollen:

1. Die ursprünglichen Motive für den Erlass dieser Bestimmung sind heute gar nicht mehr zutreffend. Als diese Bestimmung im Jahre 1881 - ja, Sie haben richtig gehört: 1881 - geschaffen wurde, wollte man verhindern, dass Schuldner unter der Last der angehäuften kleinen Schulden erdrückt werden können. Die hier relevanten Geschäfte wurden damals nämlich typischerweise gar nicht schriftlich abgeschlossen, und es wurden auch keine Quittungen aufbewahrt. Man kann, glaube ich, sagen, dass sich das in der Zwischenzeit geändert hat.

2. Die heutige Regelung führt zu schwierigen Auslegungsfragen und damit eben auch zu Streitigkeiten, was für die Bürgerinnen und Bürger unangenehm ist. Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Die Gerichte haben entschieden, dass Spengler- und Abänderungsarbeiten an einer Lüftungsanlage eine Handwerksarbeit darstellen und damit nach fünf Jahren verjähren, während der Einbau einer Liftanlage oder das Verlegen von Platten in über hundert Nasszellen keine Handwerksarbeiten darstellen. Solche Ungleichbehandlungen leuchten niemandem mehr ein. Das ist dann für die Bürgerinnen und Bürger nicht mehr nachvollziehbar. Ich sage das jetzt auch an die Adresse von Herrn Nationalrat Stamm, der ja möchte, dass die Bürgerinnen und Bürger wissen, was sie erwartet; er möchte, dass sie das Gesetz lesen und nachher wissen können, woran sie sind. Mit genau solchen Abgrenzungsschwierigkeiten ist das nicht gegeben.

3. Wir beantragen Ihnen, diese Sonderregelung auch deshalb aufzuheben, weil sie zu Ungleichbehandlungen führt, zu Ungerechtigkeiten zwischen den verschiedenen Vertragsparteien. So verjähren zum Beispiel die Lohnforderungen der Arbeitnehmer bereits nach fünf Jahren, während Forderungen des Arbeitgebers erst nach zehn Jahren verjähren. Das müssen Sie jemandem erst einmal erklären, wie dieser Unterschied zu begründen ist.

Wenn Sie diese Ausnahmebestimmung aufheben, dann wird unser Verjährungsrecht in diesem Punkt wesentlich vereinfacht. Ich halte das eben auch für etwas Wichtiges. Wir sollen das Gesetz nicht unnötig komplizieren. Vereinfachen Sie also hier, wo Sie die Gelegenheit dazu haben, und tun Sie das, worüber Sie geredet haben.

Ich bitte Sie, hier die Kommissionsmehrheit ausnahmsweise nicht zu unterstützen, dem Bundesrat zu folgen und ein einfaches, gut verständliches Gesetz zu machen.