Janiak Claude · Ständerat · 2010-06-17
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2010-06-17
Wortprotokoll
Bei Absatz 1 lag der Kommission ein Antrag vor, die Voraussetzungen für die Vermutung der Unrechtmässigkeit seien um ein drittes Element zu ergänzen, das mit dem ersten oder zweiten Element kumulativ erfüllt sein müsse, und zwar um die Voraussetzung, dass die politisch exponierte Person Mitglied, Nutzniesserin oder Unterstützerin einer kriminellen Organisation im Sinne des StGB sei. Der Korruptionsgrad müsse nicht zwingend der alleinige Grund sein.
Die Kommission hat den Antrag abgelehnt, weil das neu vorgeschlagene Kriterium einige Fragen aufwerfen würde. In den Fällen Mobutu, Abacha und Duvalier wurde das Kriterium der kriminellen Organisation gewählt, weil es keine anderen Möglichkeiten gab und man einen Behelf haben musste. Wenn dieses Gesetz zum Tragen kommt, wird das [PAGE 700] aber nicht mehr notwendig sein. Dieses Gesetz hat in erster Linie den Sinn, die Korruption zu bekämpfen, und zur Korruption gehört auch der Diebstahl öffentlicher Gelder. Die Korruption ist heute durch die Uno-Konvention gegen Korruption, die wir ratifiziert haben, definiert. Das Gesetz steht in diesem Zusammenhang; es geht auch um die Umsetzung und Weiterführung dieser Konvention. Die Schwierigkeit, die die Formulierung gemäss Antrag aufwerfen könnte, ist die, dass kein Strafrichter diesen Tatbestand auch tatsächlich untersucht hätte. Der Bundesverwaltungsrichter müsste dann ohne strafrechtliche Untersuchung Strafrecht anwenden. Da stellt sich die Frage, ob er überhaupt die entsprechenden Möglichkeiten hätte. Bundesrat und Mehrheit sind überzeugt, dass man die Leute, die man haben will, mit den beiden Kriterien in den Buchstaben a und b bekommt, denn in den bisherigen Fällen waren diese Elemente immer gegeben; das Korruptionselement ist in einem "failing state" praktisch automatisch gegeben. Dasjenige Element, das es wirklich zu überprüfen gilt, ist dasjenige des grossen Zuwachses des Vermögens, denn es geht darum, Leute zu erfassen, die sich offensichtlich aus der Staatskasse bedient haben.
Ich komme zu Absatz 2. Im Gesetzestext heisst es: "... wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte rechtmässig erworben wurden." In der Botschaft ist nur von "nachweisen" die Rede. Es wurde die Frage gestellt, ob die Formulierung "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" nicht eher zu Verwirrung Anlass gebe; entweder sei der Nachweis erbracht, oder er sei nicht erbracht.
Es bestand die Auswahl zwischen "beweisen" und "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen". "Beweisen" bedeutet Nachweis mit hundertprozentiger Sicherheit. Das heisst, die betroffene Person müsste ihre Bankunterlagen zeigen. Das ist im Kontext praktisch nicht möglich. Deswegen wird der Standard etwas hinuntergesetzt. Wenn beispielsweise jemand wie Herr Mobutu kommt und sagt, er besitze legitimerweise Hunderte von Millionen Dollar, und man ihm nachweisen kann, dass ein Präsidentengehalt 500 000 Dollar pro Jahr beträgt, dann muss er sehr gute Argumente haben, wenn es darum geht zu erklären, woher der Rest des Geldes stammt. Wenn die Gelder illegal erworben sind, dann kann er die rechtmässige Herkunft eben nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Die vorgesehene Formulierung reicht also und hilft jenen, die ihre Papiere nicht wirklich vorweisen können.