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Engler Stefan · Ständerat · 2015-06-10

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2015-06-10

Wortprotokoll

Ich möchte mich zum 1. Kapitel, "Eingetragene Daten im Bereich Strafdatenverwaltung", äussern. Artikel 17 bildet hier die Grundlage für die Registrierung von Strafdaten im Vostra. Artikel 17 stellt klar, dass eine erwachsene natürliche Person nur registriert wird, wenn entweder ein eintragungspflichtiges Grundurteil oder eine eintragungspflichtige Einstellungsverfügung vorliegt oder solange gegen sie in der Schweiz ein Strafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen hängig ist. Für Jugendliche, und das gilt es zu unterstreichen, sieht das Gesetz spezielle Eintragungsvoraussetzungen vor. Insbesondere werden hängige Verfahren selbst bei Vergehen und Verbrechen nur ausnahmsweise ins Strafregister aufgenommen. Diese Einschränkung soll dem Schutz der Persönlichkeit Jugendlicher Rechnung tragen, dem im Jugendstrafrecht grössere Bedeutung als im Erwachsenenstrafrecht zukommt. Aus den gleichen Gründen sind auch Einstellungen von Jugendstrafverfahren nicht im Vostra registriert.

Für Auslandurteile gilt gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d neu nur dann eine Eintragungspflicht, wenn eine Mindesthöhe der ausgesprochenen Sanktionen erreicht wird. Für eintragungspflichtige hängige Strafverfahren bei Erwachsenen gilt generell die Einschränkung, dass es sich um ein in der Schweiz geführtes Verfahren handeln muss und dass der Tatverdacht Delikte betrifft, die als Verbrechen oder Vergehen qualifiziert werden. Die Registrierung hängiger Verfahren dient primär der Klärung von Zuständigkeitsfragen.

Neu einzutragen sind gemäss Artikel 23 Einstellungsverfügungen im Zusammenhang mit Delikten gegenüber Familienangehörigen und mit Delikten, die im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt stehen. Das erlaubt zum Schutz der Interessen der Opfer später eine Risikoeinschätzung und gegebenenfalls auch präventive Massnahmen. Eingetragene Einstellungsverfügungen erscheinen allerdings nicht im Privatauszug. Eine bessere Effizienz verspricht neu die Erfassung elektronischer Urteilskopien nach Artikel 24 Absatz 1.