preparatory:AB 173428
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2015-06-18
Wortprotokoll
In diesem Block liegt sozusagen das materielle Schwergewicht bei den Minderheitsanträgen Fischer Roland betreffend ein anderes Wehrmodell mit Durchdienern. Es betrifft die Artikel 41 bis 51, 55, 59 und 63. Ich möchte Sie bitten, diese Anträge abzulehnen.
Die Geschichte der Durchdiener begann ja mit der Armee XXI. Damals hat man diese Frage geprüft. Es besteht ein entsprechendes Rechtsgutachten von Professor Schindler, der zum Schluss gekommen ist, dass eine Durchdienerarmee nicht mehr dem Milizgedanken und damit auch nicht unserer Verfassung entspricht. Man hat damals festgelegt, dass ein Anteil von 15 Prozent Durchdienern dem Milizprinzip noch entsprechen würde. Der Grundgedanke dessen ist, dass in einer Durchdienerarmee, wenn ein ganzes Jahr Dienst geleistet wird, nicht mehr Milizkader zur Verfügung stehen, sondern sie im Wesentlichen eigentlich von Berufskadern geführt werden muss. Dieses Gutachten Schindler war damals unbestritten und wurde vom Parlament so akzeptiert. Wenn Sie jetzt, einige Jahre später, auf Gesetzesstufe ein anderes Modell einführen, dann ist das aus unserer Sicht nicht verfassungskonform. Als Gesetzgeber haben Sie das mitzuberücksichtigen. Nur schon aus dieser Optik sind alle Minderheitsanträge Fischer Roland, die sich mit der Durchdienerarmee beschäftigen, abzulehnen, schlicht und einfach weil die verfassungsmässige Grundlage dafür fehlt.
Es gibt aber durchaus auch aus Sicht der Armee Gründe, um eine Durchdienerarmee abzulehnen. Heute gibt es ja die Möglichkeit, freiwillig den Dienst am Stück zu leisten. Wir haben diese Limite von 15 Prozent Durchdienern. Sie wurde relativ lange nicht erreicht, doch heute sind wir etwa an dem Punkt angelangt, an dem wir 15 Prozent Freiwillige haben, die Durchdienerdienst leisten. Eine Verpflichtung zu einem höheren Anteil würde offensichtlich nicht entsprechend akzeptiert.
Es kommt für eine Milizarmee noch etwas Entscheidendes dazu: Das ist die Sozialkompetenz. Unsere Armee, die in den Einsatz gehen müsste, bewegt sich ja mitten unter unserer Bevölkerung. Eine Armee, die auch sozial durchmischt ist, die altersmässig durchmischt ist, hat mit Sicherheit eine höhere Akzeptanz in der Bevölkerung. Einer Armee, die aus lauter 20-jährigen jungen Männern besteht, würde diese Akzeptanz wohl fehlen.
Gegen diese Anträge der Minderheit Fischer Roland spricht also insbesondere die fehlende verfassungsmässige Grundlage. Das ist in einem Gutachten so festgehalten, welches das Parlament damals ausdrücklich genehmigt hat. Zudem ist die geforderte Änderung auch militärisch nicht sinnvoll. Ich kann hier auf das Beispiel unserer Armeeangehörigen in Kosovo hinweisen: Diese werden dort ausserordentlich geschätzt und bei vielen Aufgaben auch den Angehörigen anderer Armeen vorgezogen, weil sie einer altersmässig durchmischten Truppe angehören und somit entsprechende Berufserfahrungen und soziale Kompetenzen haben. Und das macht es eben in Krisensituationen genau aus.
Ich bitte Sie, alle Anträge der Minderheit Fischer Roland in diesem Zusammenhang abzulehnen.
Es gibt weitere Anträge zu Artikel 9, in dem es um die Rekrutierung nach dem 24. Altersjahr geht. Dazu liegt der Antrag der Minderheit I (Fridez) vor. Hier möchte ich Sie bitten, diesen ebenfalls abzulehnen. Denn mit Artikel 9 schaffen wir auch die Möglichkeit für Ältere, die sich vielleicht später eingebürgert haben, trotzdem noch Militärdienst absolvieren zu können. Mit der Annahme des Minderheitsantrages I würde man es verunmöglichen, dass jemand freiwillig noch eine militärische Ausbildung beginnen könnte. Das verstösst gegen den Gedanken des Milizprinzips.
Zu Artikel 13 liegt ein Antrag der Minderheit I (Allemann) vor. Ich bitte Sie, auch diesen abzulehnen. Es geht dabei um die Dauer des Verbleibs in der Armee. Wir haben im Gesetz zwölf Jahre festgelegt, gehen aber davon aus, dass neun Jahre ausreichen. Das werden wir in der Verordnung regeln. Aber ein Gesetz wird ja nicht nur für heute gemacht, sondern es soll einen gewissen Spielraum geben. Wir haben keine unmittelbaren materiellen Differenzen zum Antrag der Minderheit I, aber ich bitte Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen, damit der Bundesrat etwas mehr Spielraum hat.
Den Antrag der Minderheit Fridez zu Artikel 18 bezüglich Dispensation für im Ausland tätige Personen bitten wir Sie ebenfalls abzulehnen, weil wir nicht zu viele Ausnahmen machen dürfen. Wir haben immer noch das Urlaubsprinzip. Ein Gesuch kann gestellt werden, und dann wird es geprüft. Aber generelle Ausnahmen wecken Bedürfnisse auch in anderen Bereichen. Deshalb bitte ich Sie, dies abzulehnen.
Zu Artikel 25 liegt wieder ein Antrag der Minderheit Fischer Roland vor, der die Schiesspflicht abschaffen möchte. Es geht nicht nur um Kostenfragen. Wer das Obligatorische schiesst, ist verpflichtet, einmal sein Gewehr hervorzunehmen, es zu handhaben, damit zu schiessen und auch zu treffen. Wenn er nicht trifft, hat er in einen Nachschiesskurs einzurücken, bis er die erforderlichen Punkte geschossen hat. Das mag auf den ersten Blick unangenehm für Wehrmänner sein, ich weiss das, aber es ist ein wichtiges Element in der Zeit, in der man eingeteilt ist. Man beschäftigt sich mit der Waffe, man schiesst, und es ist ein Ausbildungseffekt vorhanden. Es wäre ein Einbruch, wenn Sie das streichen würden. Ich bitte Sie daher, der Mehrheit zu folgen.
Die Minderheit Voruz beantragt bei Artikel 44 Absatz 3, dass für freiwillige Dienstleistungen das Bundesamt für Sozialversicherungen konsultiert werden muss. Das wäre ein Anachronismus. Wir haben eine generelle Regelung. Man fragt sich deshalb nicht gegenseitig wöchentlich, ob etwas geht oder nicht geht. Die bestehende Regelung funktioniert, sie wurde von Ihnen damals mit der Genehmigung der Berichte der GPK gutgeheissen.
Frau Graf-Litscher stellt bei Artikel 52 Absatz 3 einen Minderheitsantrag zum Schutz des Gewerbes. Was sie im Gesetz festschreiben möchte, ist gelebte Praxis. Man kann das im Gesetz festhalten, es ist aber nicht notwendig, es bedeutet materiell keine Änderung.
Frau Trede stellt bei Artikel 52 Absatz 6 einen Minderheitsantrag zum Kostenerlass. Da muss ich einfach sagen: Wenn wir keine Kosten erlassen könnten, hätte das Eidgenössische Jodlerfest in Davos im letzten Jahr nicht stattgefunden, würde das Eidgenössische Schützenfest im Wallis dieses Jahr nicht stattfinden und könnte das Eidgenössische Musikfest in Montreux im nächsten Jahr nicht stattfinden. Denn das sind alles Grossanlässe, die defizitär sind. Wenn wir die Kosten nicht erlassen können - wir müssen ja nicht -, finden solche Anlässe nicht mehr statt. Gar nicht zu reden von grossen internationalen Sportanlässen: Da könnte wohl kaum ein einziger durchgeführt werden.
Man muss auch das Verhältnis sehen: Es werden weniger als 2 Prozent der Diensttage für solche Anlässe geleistet. Was wir dort erbringen, sind nicht einfach Hilfsdienstleistungen, sondern Leistungen, die der Ausbildung dienen. Wir schicken entsprechende Truppen dorthin.
Zu Artikel 54a Absatz 4 gibt es einen Antrag der Minderheit II (Fehr Hans). Der wird mich auch nicht mehr lieben - ich bitte Sie, auch diesen Antrag abzulehnen und hier der Mehrheit zuzustimmen.
Zusammengefasst: Ich bitte Sie, überall der Mehrheit zu folgen. Eine mögliche Ausnahme wäre für mich der Antrag der Minderheit Graf-Litscher zu Artikel 52 Absatz 3. Mit diesem Antrag könnten wir leben, weil er der gelebten Praxis entspricht.