Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2006-05-11
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-05-11
Wortprotokoll
Die mit dem UVG eingeführte Mehrfachträgerschaft und der Funktionswandel des Unterstellungsrechtes haben bei diversen Betriebsarten zu grossen Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Frage geführt, ob sie nun in den Zuständigkeitsbereich der Suva fallen oder nicht. Da der Gesetzgeber bei der Formulierung der Bestimmungen in Artikel 66 UVG dem Funktionswandel zu wenig Rechnung getragen hat, fallen nun auch Betriebe in den Zuständigkeitsbereich der Suva, welche die Kriterien wirklich nur zu einem sehr geringen Teil erfüllen und die der UVG-Gesetzgeber ursprünglich eigentlich den Versicherten nach Artikel 68 UVG zuweisen wollte.
Das war in der Praxis ja der Fall. Das UVG hat 18 Jahre lang funktioniert, und dann kam aus der Optik der Suva der Wandel: Sie hatten einen Wegzug von Arbeitnehmern des sekundären Sektors in den Dienstleistungsbereich, in den tertiären Sektor, in dem die Leute eben nicht mehr Suva-versichert sind; der Suva fielen damit die Versicherten weg. Die Suva hat jetzt mit etwas fragwürdigen Massnahmen versucht, diesen Schwund aufzufangen. Sie haben schon gehört, was alles unter die Suva fallen soll. Die Optikerbetriebe sollen darunter fallen, weil sie Brillengläser zuschleifen - wobei ein Optiker das Brillenglas ja nicht mehr selber zuschleift, dafür gibt es Automaten. Wenn man das Glas einmal fixiert hat - das geht mit Vakuum -, lässt sich die Schleifmaschine erst in Betrieb setzen, wenn die Schutzkappe geschlossen ist. Also ist überhaupt kein Kontakt des Arbeitenden mit dem Glas möglich, sonst läuft diese Maschine nicht. Zu den Sportgeschäften: Wenn man Skikanten schleifen muss, machen das auch Maschinen - und sonst müsste man noch die Ski-Nationalmannschaft bei der Suva versichern: Ihre Skifahrer haben nämlich am Start noch eine Feile, damit sie die Kanten korrigieren können.
Wenn man nun für solche Betriebsarten eine Befreiung von der Unterstellung unter den Zuständigkeitsbereich der Suva beantragen will, muss man heute den beschwerlichen und langwierigen Weg über Artikel 76 UVG - "Wechsel des Versicherers" heisst das Marginale - einschlagen. Mit dem vorgeschlagenen neuen Absatz 2 von Artikel 66 UVG könnte hingegen einerseits dem Willen des ursprünglichen UVG-Gesetzgebers Rechnung getragen werden, und andererseits könnten die Interessen der versicherten Betriebe in einem sich ständig und immer schneller wandelnden wirtschaftlichen Umfeld weit besser berücksichtigt werden. Der Bundesrat hat oftmals noch einen ungetrübten Blick für wirtschaftliche Gegebenheiten; nicht immer, aber manchmal. Er ist in der Lage, zu unterscheiden, wo eine Unterstellung dem Sinn des Gesetzes entspricht und wo es allenfalls darum gehen könnte, dass Unwillige den Schutz ihrer Arbeitnehmer nicht optimal gestalten wollen. Entgegen den Ausführungen von Herrn Rechsteiner geht es mir nicht darum, dass man die guten Risiken von den Privatversicherungen abwerben lassen will, sondern es geht darum, die Übertreibungen, wie sie jetzt vorgekommen sind, zu korrigieren.
Sie könnten einwenden, eine Umstellung des Versicherungsträgers sei doch nichts Eiliges, nichts Pressantes. Je länger aber der Zustand der Rechtsunsicherheit andauert, umso grösser werden die administrativen Arbeiten für die betroffenen Betriebe, und umso grösser werden die Belastungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Recht haben, zu wissen, auf welche Art sie versichert sind. Das ist nicht gut. Wenn wir dem Mangel mit einem einfachen Rezept abhelfen können, sollten wir es tun. Tun Sie es, ich bitte darum.