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AB 174555

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-22

Wortprotokoll

Zu Absatz 3: Die Kommissionsmehrheit schlägt Ihnen hier mit 6 zu 3 Stimmen vor, die Formulierung des Bundesrates zu präzisieren. Eine Meldung an die zuständige Behörde soll in jedem Fall zulässig sein, wenn dem Arbeitnehmer Nachteile "durch den Arbeitgeber" entstehen, und nicht Nachteile genereller Art. Aus der Botschaft ist ersichtlich, dass Repressalien und Vergeltungsmassnahmen gemeint sind wie beispielsweise Kündigungen oder Kündigungsandrohungen. Das sind alles Sanktionierungen durch den Arbeitgeber, die durch ihn auch kontrolliert werden können, wogegen irgendwelche Nachteile durch Drittpersonen, also durch verwandte oder ähnliche Personen, nach Auffassung der Kommissionsmehrheit nicht gemeint sind. Hilfspersonen oder Personen, die sich direkt in der Sphäre des Arbeitgebers befinden, würden hingegen wahrscheinlich dazuzählen, so, wie das die Rechtsprechung auch bei Haftungsfragen des Arbeitgebers macht.

Ich bitte Sie, den Antrag der Mehrheit zu unterstützen.