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Vallender Dorle · Nationalrat · 2001-12-11

Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-11

Wortprotokoll

Die Artikel 3 und 4 regeln die Legende und die Vertraulichkeitszusage sowie deren Genehmigung durch eine richterliche Behörde. Es ist offensichtlich, dass sich ohne diese Voraussetzungen keine Person zu einem Einsatz als verdeckter Ermittler oder als verdeckte Ermittlerin bereit erklären würde. Ihre Kommission hat einerseits den Schutz der verdeckten Ermittlungsperson verstärkt, indem der Schutz auch in einem Gerichtsverfahren gelten soll, anderseits untersteht gemäss Artikel 4 bereits die Legendenbildung und die Vertraulichkeitszusage der richterlichen Genehmigung. Das ist eben neu. Ihre Kommission ist indessen der Ansicht, dass auch eine verdeckte Ermittlungsperson, die selber straffällig wird, zwingend vor Gericht zur Rechenschaft gezogen werden muss. Die Genehmigungsbehörde kann einzig darüber entscheiden, unter welcher Identität ein solcher Strafprozess stattfinden soll.