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Abate Fabio · Ständerat · 2014-09-22

Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2014-09-22

Wortprotokoll

Diese Motion Leutenegger Filippo will den Bundesrat beauftragen, alle notwendigen rechtlichen Grundlagen zu schaffen, um im Zusammenhang mit einem Ersatzneubau das Einstimmigkeitsprinzip im Stockwerkeigentumsrecht zu lockern. Dabei wird in erster Linie an eine Ausschlussmöglichkeit gedacht, wie sie im Fusionsgesetz oder im Börsengesetz existiert.

Der Motionär geht davon aus, dass nach den geltenden Bestimmungen des Zivilgesetzbuches sämtliche Stockwerkeigentümer einem Rück- und Neubau zustimmen müssen. Artikel 712g ZGB verweist für die Zuständigkeit für Verwaltungshandlungen und bauliche Massnahmen auf die Bestimmungen über das gewöhnliche Miteigentum. Insbesondere Artikel 647c bestimmt, dass notwendige Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten mit einfachem Mehr der Stockwerkeigentümerversammlung beschlossen werden können. Sogenannte nützliche bauliche Massnahmen, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen eines qualifizierten Mehrs nach Köpfen und nach Wertquoten. So lautet Artikel 647d. Demgegenüber erfordern Bauarbeiten, die lediglich der Verschönerung des Gebäudes oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen, sogenannte luxuriöse bauliche Massnahmen gemäss Artikel 647e, und Änderungen der Zweckbestimmung oder des Charakters der Liegenschaft gemäss Artikel 648 Absatz 2 ZGB in der Tat einen einstimmigen Beschluss der Stockwerkeigentümer. [PAGE 879]

Das bedeutet, dass die Zustimmung zu Ersatzneubauten oder Gesamtsanierungen nicht notwendigerweise die Einstimmigkeit erfordert. Nur die Natur der Arbeiten, wie sie im Gesetz beschrieben sind, und nicht ihre Grösse und ihre Dimension, bestimmt die Anwendung zum Beispiel von Artikel 647e ZGB und erforderte damit die Einstimmigkeit. Es ist wichtig zu betonen, dass es auch um dispositives Recht geht, das heisst, dass die Stockwerkeigentümer im Begründungsakt oder in einem einstimmigen Beschluss die Regel abändern können. Deshalb sind die juristischen Mittel nicht so problematisch, und in der Praxis verlangen sie nur in sehr wenigen Fällen die Zustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer. Die anerkannte Wichtigkeit und Bedeutung der Gesamtsanierung oder der Ersatz des bestehenden Gebäudes durch einen Neubau, zum Beispiel aus energetischen Gründen, werden dazu führen, dass in der Zukunft aufgrund der Praxis die besten Lösungen gefunden werden.

Es wird somit keine Notwendigkeit für eine gesetzliche Änderung erkannt; man muss die Antworten und Signale der nächsten Jahre abwarten. Noch weniger lässt sich die vorgeschlagene Regelung des Zwangsausschlusses gemäss Fusionsgesetz und Börsengesetz rechtfertigen. Das ist dem Institut des Stockwerkeigentums fremd und nicht anwendbar.

Der Nationalrat nahm die Motion während der letzten Frühjahrssession grossmehrheitlich an. Ihre Kommission beantragt Ihnen ohne Gegenstimme bei 2 Enthaltungen, die Motion abzulehnen.