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Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · 2014-09-22

Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2014-09-22

Wortprotokoll

Es gibt noch eine Differenz in diesem Geschäft; sie betrifft Artikel 25 Absatz 2. Wir haben hier in der letzten Runde im Ständerat absichtlich eine Differenz aufrechterhalten, damit der Nationalrat einen Kompromiss finden könne. Das hat er getan: Wir haben jetzt den Ausdruck "Verdacht auf schwere Mängel" durch "Hinweis auf Unregelmässigkeiten oder gesetzeswidrige Handlungen" ersetzt. Die Aufsichtsbehörde kann der externen Revisionsstelle zusätzliche Aufträge erteilen und besondere Prüfungen anordnen, und wenn ein Hinweis auf Unregelmässigkeiten oder gesetzeswidrige Handlungen vorliegt, trägt der geprüfte Versicherer die Kosten. Es ist nicht einfach die Regel, dass er die Kosten trägt, von der es allenfalls Ausnahmen gibt, wie damals die Fassung des Bundesrates bzw. die erste Fassung des Ständerates lautete. Er trägt die Kosten auch nicht nur bei Verdacht auf schwere Mängel, wie es gemäss der ersten Fassung des Nationalrates der Fall war. Ich möchte aber festhalten, dass ein solcher Hinweis nicht einfach ein Brief eines Bürgers oder eine Reklamation einer Person sein kann; selbstverständlich muss die Verhältnismässigkeit eingehalten werden. Die Aufsichtsbehörde muss selber den entsprechenden Hinweis haben.

Die SGK hat sich mit 10 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung dem Nationalrat angeschlossen. Ich bitte Sie, ein Gleiches zu tun. Damit können wir die Beratung dieses Gesetzes nach fast drei Jahren abschliessen, und die Aufsicht über die obligatorische Krankenversicherung wird endlich derjenigen über die Zusatzversicherungen gleichgestellt.