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Engler Stefan · Ständerat · 2014-09-22

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-22

Wortprotokoll

Lassen Sie mich ganz kurz die Beweggründe für diese Kommissionsmotion erläutern. Mit zweieinhalb Zeilen dürfte sie zu denjenigen Vorstössen gehören, die am wenigsten Wörter benötigen und die am schlanksten formuliert wurden.

In den ersten Monaten dieses Jahres hatte sich die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates mit zwei Motionen und neun parlamentarischen Initiativen aus dem Nationalrat zu befassen, bei denen es vor allem um das Thema des Strafprozessrechts ging. Zuweilen wurde das gleiche Thema sowohl in einer Motion als auch in einer parlamentarischen Initiative behandelt. Die angesprochenen Themen betrafen unterschiedlichste Fragestellungen und waren objektiv gesehen von unterschiedlicher Relevanz. Es handelte sich oftmals auch um Fragen, die bei der Ausarbeitung der Strafprozessordnung schon einmal diskutiert worden waren, aber nicht zu den von den Urheberinnen und Urhebern der Motionen oder parlamentarischen Initiativen gewünschten Entscheiden geführt hatten. Im Übrigen handelte es sich auch nicht um schwerwiegende Probleme, die einer sofortigen Lösung bedurft hätten. Dabei muss man wissen, dass die umfassende Neuregelung der Schweizerischen Strafprozessordnung erst am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist.

Die Kommission hat anlässlich der Behandlung dieser Vielzahl von Geschäften auch eine Grundsatzdiskussion darüber geführt, wie mit diesen Vorstössen umzugehen ist. Man hat sich auch darüber ausgesprochen, ob es uns die Anwendung der jeweiligen parlamentarischen Instrumente erlaubt, den Gesamtüberblick noch zu wahren. Die Kommission ist [PAGE 880] zum Schluss gekommen, dass man bei einem neuen, umfassenden Regelwerk wie der Strafprozessordnung in den ersten Jahren nach der Verabschiedung mit neuen Revisionsvorschlägen zurückhaltend sein sollte, damit sich die neue Regelung überhaupt erst einmal bewähren kann. Vorrang sollten während der Einführungsphase die Überprüfung der Umsetzung und der Dialog mit der Praxis haben. Allenfalls notwendige Anpassungen des neuen Regelwerks sollten erst nach einer umfassenden Evaluation der gemachten Erfahrungen ins Auge gefasst werden. Bis dahin sollten nur allfällige schwerwiegende Fehler korrigiert werden.

Im Übrigen sollte sich das Parlament angesichts der Komplexität und des Umfangs dieses Regelwerks weniger des Instruments der parlamentarischen Initiative bedienen, sondern sich vielmehr auf die Erteilung des Auftrages an den Bundesrat beschränken. Die stetige Beschleunigung der Gesetzgebung, bei der eine Gesetzesrevision die andere jagt und die Halbwertszeit der Gesetze abnimmt, kann kaum zu besserer Qualität, zu mehr Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit beitragen. Selbstkritisch müssten wir diesbezüglich hinter die Anwendung des Instruments der parlamentarischen Initiative Fragezeichen setzen, wenn es darum geht, die Qualität der Gesetzgebung aufrechtzuerhalten.

Was die Strafprozessordnung anbelangt, unterstützt die ständerätliche Kommission für Rechtsfragen die schon laufende Tauglichkeitsüberprüfung durch das Bundesamt für Justiz. Um dieser Überprüfung einen vor allem zeitlichen Rahmen zu verleihen, hat die Kommission ohne Gegenstimme die vorliegende Motion 14.3383 eingereicht, die den Bundesrat beauftragt, nach einer Prüfung der Praxistauglichkeit der geltenden Strafprozessordnung die erforderlichen Gesetzesanpassungen dem Parlament bis Ende 2018 zu beantragen. Die Annahme dieser Motion erlaubt es uns auch, mit den vielen parlamentarischen Initiativen aus dem Nationalrat angemessen umzugehen, indem man sich auf die Motion berufen kann und nicht mehr unter Druck steht, sofort und nur punktuell gesetzgeberisch tätig werden zu müssen.

Diese Haltung unserer Kommission haben wir unserer Schwesterkommission mitgeteilt. Wir sind froh, dass der Bundesrat die Annahme der Motion empfiehlt. Dasselbe möchte auch ich tun, nämlich Ihnen empfehlen, die Motion anzunehmen.