Candinas Martin · Nationalrat · 2015-03-11
Candinas Martin · Nationalrat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-11
Wortprotokoll
Am 6. Oktober letzten Jahres hat sich unsere Kommission mit dieser allgemeinen Verfassungsbestimmung betreffend Grundversorgung auseinandergesetzt. Die allgemeine Aussprache erfolgte gemeinsam mit der Aussprache zur Volksinitiative "Pro Service public", da beide unter den Oberbegriff des Service public fallen.
Die Vorgeschichte dieser Verfassungsvorlage geht auf das Jahr 2003 zurück. Der Auslöser war die parlamentarische Initiative Maissen 03.465, "Service public. Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung". Die Forderung des Initianten war folgende: Da die Grundversorgung in der Verfassung nur sektoriell und fragmentarisch erwähnt und im Wesentlichen bloss auf Gesetzesstufe geregelt wird, fehlt ein verfassungsrechtlicher Grundkonsens. Dieser Konsens soll deshalb in einer flächendeckend und bereichsübergreifend anwendbaren Verfassungsbestimmung formuliert werden.
Die Motion 05.3232 der KVF-SR, die von den Räten 2005 beziehungsweise 2006 angenommen wurde, nahm die Forderung der parlamentarischen Initiative Maissen auf und beauftragte den Bundesrat, dem Parlament eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten. In Erfüllung der Motion führte der Bundesrat eine Vernehmlassung zu einer allgemeinen Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung durch. Gestützt auf die Vernehmlassung beantragte der Bundesrat dem Parlament Ende 2011, auf einen Verfassungsartikel zu verzichten. Unser Rat entschied jedoch anders und erhielt die Motion aufrecht, dies ganz klar mit 96 zu 47 Stimmen bei 3 Enthaltungen. Die Arbeiten wurden daher weitergeführt.
Bei der Botschaft zur allgemeinen Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung handelt es sich um eine etwas atypische Botschaft, weil der Bundesrat bewusst keine Vorlage unterbreitet hat. Um seinen Auftrag zu erfüllen, hat er drei Varianten für eine mögliche Verfassungsregelung der Grundversorgung unterbreitet. Die Varianten sind gestuft aufgebaut. Die Variante A umfasst einen allgemein gehaltenen Handlungsauftrag für alle drei Gemeinwesen. Die Varianten B und C sind jeweils umfangreicher.
Eine Kommissionsminderheit will auf das Geschäft nicht eintreten. Eine Verfassungsänderung drängt sich nach Meinung der Kommissionsminderheit nicht auf. Die Rahmenbedingungen der Grundversorgung seien in der Verfassung genügend geregelt. Ein Verfassungsartikel sei daher weitgehend symbolischer Natur. Weiter meint die Kommissionsminderheit, dass ein Verfassungsartikel keinen echten Mehrwert bringe. Die Schweiz verfüge über einen Service public, der funktioniere und gut sei.
Die Kommissionsmehrheit ist klar der Meinung, dass die Grundversorgung für unser Land wesentlich ist und zum Selbstverständnis der Schweiz gehört. So gesehen verdient die Grundversorgung auch einen eigenen Verfassungsartikel. Die Kommissionsmehrheit ist klar der Meinung, dass in der Verfassung noch viele Artikel nicht direkt anwendbar sind. Sie wehrt sich auch gegen den Vorwurf, ein solcher Verfassungsartikel sei nur symbolischer Natur: Wenn dem so wäre, erstaune die vehemente Ablehnung von gewissen Kreisen.
Ein Verfassungsartikel zur Grundversorgung ist ein Bekenntnis zur Beibehaltung und Verbesserung der Grundversorgung. Auch in Zukunft soll die Grundversorgung in allen Landesteilen gesichert werden. Gerade in einer Zeit, in der wieder vermehrt Sparmassnahmen und Sparpakete zur Diskussion stehen, ist ein entsprechender Verfassungsartikel zentral. Die Kommissionsmehrheit ist überzeugt, dass mit einer guten Grundversorgung die Abwanderung aus den Bergregionen und aus den ländlichen Gebieten aufgehalten und so auch die Wohnungsnot in den Städten und Agglomerationen entschärft werden kann.
In der nächsten Session werden wir die Volksinitiative "Pro Service public" beraten müssen. Diese ist auf jeden Fall zu bekämpfen. Mit einem Verfassungsartikel würden wir aber der Bevölkerung ein entscheidendes Zeichen geben, dass die Grundversorgung wichtig ist und wir dazu auch in [PAGE 264] Zukunft Sorge tragen wollen, die Initiative aber für diesen Zweck schädlich und unnötig ist. Während diese quasi die Verstaatlichung der Bundesbetriebe zum Ziel hat, unterstreicht ein Verfassungsartikel zur Grundversorgung die regionalen Aspekte, die Solidarität und vor allem die Versorgung der Bergregionen und der ländlichen Gegenden.
In der Kommission wurde diskutiert, ob dieser Verfassungsartikel der Volksinitiative "Pro Service public" als Gegenvorschlag entgegengestellt werden solle. Die Kommission hat sich klar dagegen ausgesprochen. Die Akzente der Volksinitiative und des Verfassungsartikels sind zu unterschiedlich gesetzt. Während die Initiative beispielsweise ein Gewinn- und ein Quersubventionierungsverbot für die bundesnahen Betriebe vorsieht, möchte der Verfassungsartikel nur Grundsätze für die Leistungserbringung in der Grundversorgung verankern. Inhaltlich sind die beiden Vorhaben dermassen verschieden, dass sie einander nicht gegenübergestellt werden können. Somit sollen beide Geschäfte getrennt behandelt werden und zur Abstimmung kommen. Natürlich kann bei einer Abstimmung zur Volksinitiative "Pro Service public" - eine Initiative mit einem verführerischen Titel - auf den Verfassungsartikel zur Grundversorgung hingewiesen werden.
Zusammengefasst hat unser Rat sich, wie bereits erwähnt, überaus deutlich für einen Verfassungsartikel ausgesprochen. Der Nationalrat war von der Notwendigkeit eines Verfassungsartikels zur Grundversorgung überzeugt. Der Bundesrat hat wider Willen drei Varianten ausgearbeitet. Der Ständerat ist auf das Geschäft eingetreten und hat sich für Variante A ausgesprochen. Nun wäre es nichts anderes als konsequent, wenn unser Rat auch auf dieses Geschäft eintreten und dieses endlich zu einem erfolgreichen Abschluss bringen würde.
In diesem Sinne beantragt Ihnen die Kommission mit 13 zu 11 Stimmen, auf dieses Geschäft einzutreten.