Bürgi Hermann · Ständerat · 2005-12-12
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-12-12
Wortprotokoll
Eine Vorbemerkung: Grundsätzlich ist festzustellen, dass der Bundesrat, wenn ich seine Antwort auf die Interpellation richtig interpretiere, davon ausgeht, dass in der Schweiz im Spitalbereich Überkapazitäten bestehen. Ohne diese Frage näher zu werten, Herr Bundesrat, mutet diese Feststellung doch eher merkwürdig an und gibt mir zu denken, denn es war doch der Bundesrat, der die kantonalen Spitalplanungen geprüft und genehmigt hat. Was nun das Miteinbeziehen von Auslandkliniken anbelangt, ist zumindest eines sicher: Diese tragen nicht zum Abbau der Überkapazitäten im Inland bei, sofern diese tatsächlich vorhanden sind. Im Gegenteil, diese Problematik würde noch verschärft.
Selbstverständlich ist es dem Bundesrat unbenommen, die Frage der Lockerung des Territorialitätsprinzips zu prüfen. Mit Nachdruck ist indessen festzuhalten, dass diese Prüfung das eine, das Einhalten des gesetzlichen Zustandes das andere ist. Die geltende Gesetzgebung verankert das Territorialitätsprinzip für die obligatorische Krankenversicherung ausdrücklich. Und im Gegensatz zum Bundesrat bin ich entschieden der Auffassung, dass diesbezüglich die Aufsicht nicht ausreichend wahrgenommen wird. In dieser Schlussfolgerung bin ich kürzlich noch durch einen Artikel in der "NZZ" bestätigt worden, den man in der Ausgabe vom 10. November dieses Jahres findet. Der Titel lautet: "Sparen bei Originalmedikamenten". In diesem Zusammenhang habe ich Folgendes gelesen: "Die Krankenkasse Helsana bietet ihren Grundversicherten auch ohne Gesetzesänderung bereits heute Rehabilitationen im Ausland an. Darauf angesprochen, sagte Bundesrat Couchepin, man werde Fragen in diesem Zusammenhang von Fall zu Fall beurteilen und 'nicht Polizei spielen'. Er habe das Bundesamt für Gesundheit aber angewiesen, das geltende Gesetz grosszügig anzuwenden." Dem ist nur noch beizufügen, dass die Lockerung des Territorialitätsprinzips offensichtlich eine Tatsache ist und dass diese Tatsache im Gegensatz zur geltenden gesetzlichen Regelung steht. Das ist für mich rechtsstaatlich bedenklich und unhaltbar. Es geht nicht an, sich bereits in einem Überprüfungsstadium über das Gesetz hinwegzusetzen. Wenn das Territorialitätsprinzip aufgebrochen werden soll, dann braucht das eine Gesetzesänderung.
Unzulässig ist aus meiner Sicht auch die unterschiedliche Betrachtung des Territorialitätsprinzips bezüglich Grundversicherung auf der einen Seite und Zusatzversicherung auf der anderen Seite. Wieso komme ich zu diesem Schluss? Das geschieht aufgrund eines Urteils des Versicherungsgerichtes. Dieses hat nämlich im Zusammenhang mit der Begründung, dass die Kantone den Aufenthalt einer zusatzversicherten Person in einem öffentlichen Spital mitzufinanzieren hätten - das war jener berühmte Entscheid -, erklärt, jeder Zusatzversicherte sei in der Basisversicherung auch obligatorisch krankenpflegeversichert; dementsprechend hätten sich die Kantone an der Finanzierung dieser Basiskosten zu beteiligen. Aber daraus lässt sich meines Erachtens keine andere Schlussfolgerung ziehen, als dass das Territorialitätsprinzip auch für die Zusatzversicherten gelten muss. Sollte der Bundesrat eine andere Auffassung vertreten, so würde nämlich auch die Rechtfertigung für die Mitfinanzierung der Aufwendungen der Zusatzversicherten im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung durch die Kantone wegfallen. Es kann ja nicht sein, dass für Zusatzversicherte in einem Inlandspital - das ist die Regelung aufgrund des Bundesgerichtsentscheides - eine andere Regelung gelten soll als in einem Auslandspital; das kann doch nicht sein! Auch diese rechtliche Betrachtensweise zeigt klar und eindeutig, dass der nun immer weitere Kreise ziehende Einbruch in das Territorialitätsprinzip aufgehalten werden muss und dass diese Fragen - wenn sie tatsächlich gestellt und beurteilt werden müssen - im Rahmen einer Gesetzesrevision anzugehen sind.
Es erübrigt sich, noch weiter auf die ausweichenden und, gestatten Sie mir den Hinweis, doch eher nichtssagenden Feststellungen in der Antwort des Bundesrates einzugehen.
Ich stelle unmissverständlich fest, dass ein eklatanter Widerspruch zum geltenden Recht besteht. Das betrifft als Erstes das im KVG verankerte Territorialitätsprinzip. Es ist im Weiteren auch ein Widerspruch zum Bundesgesetz über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung festzustellen. Ich ersuche Sie deshalb, Herr Bundesrat, dieser schleichenden Aushöhlung des Territorialitätsprinzips Einhalt zu gebieten. Das hat nichts mit der laufenden Überprüfung zu tun. Sollte dann der Bundesrat aufgrund dieser Abklärungen zu neuen Erkenntnissen kommen, ist es ihm ja unbenommen, die politische Diskussion im Rahmen einer Gesetzesänderung zu eröffnen. In einem Rechtsstaat sollte nach wie vor der Grundsatz gelten, dass nach Recht und Gesetz zu handeln ist und dass man sich nicht der normativen Kraft des Faktischen unterzieht.
Im Übrigen, Frau Kollegin Forster, ersuche ich die SGK dringend - dringend! -, sich dieses Fragenkomplexes anzunehmen, weil nämlich die Gefahr besteht, dass die Spitalplanung, notabene als ein Pfeiler der geltenden KVG-Regelung, ausgehebelt wird.