Leuthard Doris · Bundesrat · 2015-03-03
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2015-03-03
Wortprotokoll
Zu Artikel 1 liegt ein Einzelantrag Candinas vor, der diese Zweitwohnungsgesetzgebung auf das Gebiet innerhalb der Bauzone beschränken will. Ich bitte Sie, diesen Antrag abzulehnen. Dieselbe Forderung lag schon im Ständerat vor. Ich habe schon dort erklärt, dass eine solche Einschränkung der Vorgaben für [PAGE 50] Zweitwohnungen im Verfassungsartikel keine Stütze findet. Auch materiell ist es nicht gerechtfertigt, hier eine Unterscheidung zwischen Zweitwohnungen innerhalb und solchen ausserhalb des Baugebietes vorzusehen. Zweitwohnungen ausserhalb der Bauzonen führen ja häufig zu einer anderen Gestaltung der Umgebung sowie zu einer veränderten Erschliessung und können das Landschaftsbild dadurch erheblich beeinträchtigen. Wenn man die Zweitwohnungsgesetzgebung jetzt auf das Gebiet innerhalb der Bauzonen beschränken würde, könnte das dazu führen, dass die Nachfrage nach bestehenden Wohngebäuden ausserhalb der Bauzonen zwecks Umnutzung zu Zweitwohnungen deutlich zunähme. Somit gäbe es einen Verlagerungseffekt, und die negativen Auswirkungen auf die Landschaft würden sogar noch akzentuiert.
Zu Artikel 2 Absatz 4 liegt neben dem Antrag der Kommissionsmehrheit auch ein Antrag der Minderheit Jans vor, welche die Fassung gemäss Ständerat und damit gemäss Bundesrat unterstützt. Ich bitte Sie, dieser Minderheit zu folgen. Eine in diesem Absatz vorgenommene Unterscheidung zwischen warmen und kalten Betten hätte sonst grosse Vollzugsprobleme zur Folge. Wollte eine Gemeinde die Kategorie der touristisch bewirtschafteten Wohnungen separat erfassen, stünden ihr keine entsprechenden flächendeckenden statistischen Grundlagen zur Verfügung. Sie müsste also in jedem Einzelfall entscheiden, ob die Voraussetzungen einer touristisch bewirtschafteten Wohnung erfüllt wären oder nicht. Was für Grundlagen die Gemeinde dabei heranzöge, bliebe ihr selbst überlassen. Deshalb ist eine Unterscheidung, wie die Mehrheit der Kommission sie beantragt, nicht praktikabel. Ein so enger Zweitwohnungsbegriff ist auch in der Sache nicht gerechtfertigt, denn damit werden ja zum Beispiel Einliegerwohnungen oder Wohnungen im Rahmen von strukturierten Beherbergungsbetrieben anders behandelt, obwohl sie vielleicht mehr genutzt werden. Es sind und bleiben aber Zweitwohnungen.
Deshalb ist die pragmatische Lösung von Bundesrat und Ständerat hier vorzuziehen. Ich bitte Sie deshalb, hier der Minderheit und damit dem Ständerat zuzustimmen; damit haben Sie eine Differenz weniger.
Bei Artikel 3 Absatz 3 gibt es noch einen Einzelantrag Walti. Herr Walti will an sich dasselbe wie der Bundesrat, nämlich hier den Föderalismus aufrechterhalten und das zuordnen, was in der Kompetenz der Kantone bleibt. Das ist eine richtige Absicht. Die Problematik ist, dass mit dem Verfassungsartikel einige Teile der Baurechtskompetenz an den Bund übertragen wurden. Es ist daher umso wichtiger, dass wir in diesem Artikel genau definieren, was in der Restkompetenz der Kantone verbleibt. Vor allem die Hoheit in Bezug auf die Steuern und Lenkungsabgaben bleibt bei den Kantonen. Es ist für uns sogar sehr wichtig, dass die Kantone frei sind, Abgaben zu erheben, soweit sie im Rahmen der Steuerharmonisierung dazu berechtigt sind. Deshalb meinen wir, dass die Formulierung von Bundesrat und Ständerat in dieser Hinsicht präziser ist als die von Herrn Walti vorgeschlagene Formulierung. Wir lehnen deshalb auch den Einzelantrag Walti ab.
Ich komme zu Artikel 4. Hier geht es um Absatz 1bis und damit um die Frage: Soll tatsächlich jede Gemeinde jährlich ein Wohnungsinventar erstellen? Auf den ersten Blick könnte man meinen, dieser Absatz führe zu einer bürokratischen Entlastung; das hat auch Herr Nationalrat Schilliger gesagt. Hier muss ich Sie ein bisschen enttäuschen. Wir haben heute die Pflicht, Gebäude- und Wohnungsregister zu führen; wir haben auch die harmonisierten Daten des Einwohnerregisters. Es genügt eine ganz einfache Verknüpfung dieser beiden Register; das ist ohne Mehraufwand machbar. Auch hier muss ich auf die Verfassung hinweisen. Im Verfassungstext gemäss Artikel 75a Absatz 2 finden Sie die Vorgabe: "Das Gesetz verpflichtet die Gemeinden, ihren Erstwohnungsanteilsplan ... alljährlich zu veröffentlichen."
Auch hier haben Sie eine Verfassungsvorgabe, die Sie nicht einfach umgehen können. Aber wir sind uns einig: Wir machen es so schlank und effizient wie möglich. Deshalb erstellen wir nicht ein Erstwohnungsregister, sondern bauen auf die vorhandenen Register, die wir haben; diese sind einfach zu verknüpfen. Dann wird auch diese Auflage an die Gemeinden relativ einfach umzusetzen sein. Ich bitte Sie deshalb, hier dem Streichungsantrag der Minderheit Thorens Goumaz zu folgen und damit dem Ständerat und dem Bundesrat. Das wäre eine Differenz weniger. Das ist auch im Sinne des Kompromisses.
Dann kommen wir zu Absatz 3. Auch hier haben wir eine Mehrheit und eine Minderheit. Auch hier lautet die Frage, ob diese Formulierung richtig ist: "die Kategorie der touristisch bewirtschafteten Wohnungen aufführen und diese Wohnungskategorien den Erstwohnungen zurechnen". Auch hier bitte ich Sie, der Minderheit Jans und damit dem Ständerat und dem Bundesrat zu folgen. Denn der Bundesrat schlägt wieder eine pragmatische Lösung vor, wonach wir bei der Ermittlung des Zweitwohnungsanteils einer Gemeinde keinen Unterschied zwischen Zweitwohnungen mit kalten und solchen mit warmen Betten machen. Auch hier könnten Sie eine Differenz erledigen.
Dann zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c: Jetzt gibt es den offenbar neuen Ansatz, dass man das streicht. Nochmals: Die Verfassung sieht grundsätzlich bei Gemeinden mit einem Anteil von über 20 Prozent an Zweitwohnungen vor, dass man nichts mehr bauen darf. Der Bundesrat hat mit Artikel 7 Ausnahmen geschaffen. Es sind Ausnahmen für Erstwohnungen, also für Wohnungen, die man selber oder die die eigene Familie bewohnt. Dann gibt es Ausnahmen für Einliegerwohnungen, die ja auch nicht immer das ganze Jahr bewohnt werden. Es sind ferner Ausnahmen für die strukturierten Beherbergungsbetriebe. Eine weitere Ausnahme stellen die bewirtschafteten Vertriebsplattformen dar.
In der Vernehmlassung wurde gerade von den Tourismusregionen und den Kantonen äusserst deutlich gefordert, dass wir hier mit Blick auf die warmen Betten eine Ausnahme schaffen, damit solche Wohnungen anders als heute nicht unbewirtschaftet sind, sondern es beim Management und bei der Verwaltung einen qualitativen Sprung gibt, indem sie professionell betreut und betrieben werden. Die Anforderungen an solche Vertriebsplattformen sind nach der Version des Bundesrates und jener des Ständerates hoch. Es genügt nicht, eine Wohnung einfach dem Verkehrs- oder Tourismusverein zu melden, sondern es braucht eine Bewirtschaftung. In einigen Tourismusregionen gibt es bereits solche Plattformen. Im Gespräch ist jetzt auch Airbnb. Auch das ist eine kommerzielle, professionell geführte Plattform; dass diese benutzt wird, ist denkbar. Nicht zuletzt müssen Sie die Verbindung mit Artikel 8 sehen; der Kanton muss im Richtplan also solche Möglichkeiten schaffen. Erst wenn all diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf man den Bau solcher Ferienwohnungen an die Hand nehmen.
Wenn Sie das jetzt streichen, bleiben den Tourismusregionen noch Einliegerwohnungen, also Wohnungen im Haus der Eigentümer, und man kann noch die Hotelbetriebe umstrukturieren, aber damit hat es sich dann. Das ist eine massive Einschränkung, mit entsprechenden Einbussen für die Bauwirtschaft, die natürlich auch nach Möglichkeiten verlangt hat.
Der Bundesrat ist der Meinung, dass das, was er und der Ständerat vorschlagen, verfassungskonform ist. Das hat auch kein Verfassungsrechtler bestritten. Insofern bin ich schon erstaunt, dass man vonseiten der bürgerlichen Parteien diese Möglichkeit für die Berggebiete opfern will. Aber darüber müssen Sie im Rahmen Ihrer politischen Mehrheitsfindung entscheiden. Der Bundesrat unterstützt hier die Mehrheit und hält an der Version von Ständerat und Bundesrat fest.
Noch zum Einzelantrag Vogler zu Artikel 7: Hier bitte ich Sie auch, den Einzelantrag abzulehnen. Sie haben sich, Herr Nationalrat, sicher bemüht, nochmals Klarheit zu schaffen. Mit einer Bedürfnisabklärung gemäss Ihrer Fassung von Artikel 8 Absatz 1 erreichen Sie aber wohl das Gegenteil. Das ist ein neues Element; auch hier wäre zuerst auszulegen, was eine solche Bedürfnisabklärung wäre. Gemäss bundesrätlichem Entwurf würden wir natürlich ebenfalls Angebot und Nachfrage im Rahmen dieser touristischen [PAGE 51] Entwicklungskonzepte untersuchen. Ich bitte Sie deshalb auch hier, auf der Linie von Ständerat und Bundesrat zu bleiben.