Humbel Ruth · Nationalrat · 2014-09-10
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-10
Wortprotokoll
Der Nationalrat hat die Motion 12.3245, "Gesetzeskonforme Umsetzung der Spitalfinanzierung", am 11. September 2013 mit 118 zu 66 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen. Am 13. Juni 2014 hat der Ständerat mit 24 zu 15 Stimmen den wie folgt geänderten Motionstext gutgeheissen: "Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen rechtlichen Grundlagen zu schaffen, damit effiziente Spitäler mit einer guten Qualität im Rahmen der OKP Gewinne (Differenz zwischen den effektiven Kosten und dem Benchmark) planen und gezielt weiter verwenden können." Die SGK-NR hat den geänderten Motionstext am 27. Juni beraten und mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Die Mehrheit Ihrer Kommission bestätigt damit die Absicht und das Ziel der neuen Spitalfinanzierung und des Fallpauschalensystems.
Mit der neuen Spitalfinanzierung wollte man den Wechsel vom bisherigen Prinzip der Kostenrückerstattung hin zur Leistungsfinanzierung und von der Objekt- zur Subjektfinanzierung. Im Rahmen der OKP soll ein gewisser Wettbewerb bei der Entschädigung zwischen den Spitälern innerhalb gleicher Spitalkategorien möglich sein. Es muss aber verhindert werden, dass effiziente und kostengünstige Spitäler durch den Vergleich mit teuren Spitälern mit einer tieferen Base Rate, das heisst mit tieferen Tarifen, abgestraft werden.
Das neue System der Spitalfinanzierung basiert auf Vollkosten, die pauschaliert werden. Dies hat dann selbstverständlich zur Folge, dass die einen Spitäler mit Gewinn und andere mit Verlusten abschliessen können. Folglich muss es auch möglich sein, im Rahmen der neuen Spitalfinanzierung Gewinne zu machen und im Spital zu reinvestieren. Es würde klar die Ziele der neuen Spitalfinanzierung unterlaufen, wenn effiziente Spitäler gegenüber teuren Spitälern mit tieferen Preisen abgestraft würden.
Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. April 2014 bestätigt, dass Effizienzgewinne von Spitälern nicht KVG-widrig sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist zum Schluss gekommen, dass der altrechtliche Grundsatz, wonach ein KVG-Tarif höchstens die anrechenbaren Kosten eines Spitals decken darf, im Rahmen der neuen Spitalfinanzierung nicht mehr gilt.
Wir haben verschiedene Zuschriften zu diesem Geschäft bekommen, und es ist nicht üblich, diese zu kommentieren. Aber die abqualifizierende Intervention von Santésuisse als wichtigem Verhandler und mitverantwortlichem Tarifpartner auf Kassenseite möchte ich nicht unkommentiert stehenlassen. Santésuisse wehrt sich mit Vehemenz gegen diese Motion und bezeichnet die Begründung der Motion als falsch und praxisfremd. Santésuisse scheint immer noch im alten System der Kostenrückerstattung zu denken. Für teure Spitäler gilt ein Benchmarkpreis, und kosteneffiziente Spitäler sollen kostenbasiert tiefere Preise, also tiefere Taxen, erhalten; das ist der Standpunkt von Santésuisse.
Santésuisse ignoriert damit sowohl die Tatsache der Vollkostenfinanzierung wie auch die Wirkung von Anreizen: Jedes Unternehmen, das vollkostenbasiert rechnen muss, braucht Überschüsse, und es ist ein logisches, vernünftiges Verhalten, dass sich auch Spitäler nach Anreizen richten: Wenn sie mit tieferen Preisen bestraft werden, nutzen sie vorhandenes Rationalisierungspotenzial wohl kaum, um effizienter und effektiver zu arbeiten. Werden Sparanstrengungen nicht belohnt bzw. mit tieferen Tarifen bestraft, wie das Santésuisse will, wird sich niemand bemühen, vorhandenes Sparpotenzial zu nutzen, und das Kostenniveau bleibt hoch. Als bedeutender Tarifverhandler hat es Santésuisse in der Hand, möglichst tiefe Benchmarkpreise auszuhandeln, welche dann für alle Spitäler der gleichen Kategorie mit gleichem Leistungsauftrag und gleicher Qualität gelten.
Ich ersuche Sie, dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen, welche mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden hat, und dem geänderten Motionstext zuzustimmen.