Lexipedia

Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · 2015-06-01

Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-06-01

Wortprotokoll

Die Kommissionssprecher haben die Vorgeschichte dieser Vorlage bereits kurz erläutert. Erlauben Sie mir dazu noch eine kleine Vorbemerkung: Die SP-Fraktion bedauert nach wie vor den Entscheid des Nationalrates, den Online-Handel aus dieser Vorlage herauszukippen. Wir hätten die Chance gehabt, uns dem Konsumentenschutz der übrigen europäischen Länder anzupassen und unseren Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz die gleich guten Bedingungen wie in den angrenzenden Ländern zu gewähren. Die aktuelle Vorlage sieht nun zumindest einen verstärkten Konsumentenschutz bei den Telefonverkäufen vor, auch wenn - das sei hier nochmals gesagt - eine Differenzierung zwischen Telefon- und Internetverkauf nicht immer ganz einfach ist.

Nun zum Minderheitsantrag zu Artikel 16 Absatz 3 des Konsumkreditgesetzes: Die SP-Fraktion unterstützt diesen Minderheitsantrag und bittet Sie, dies ebenfalls zu tun. Wir wollen beim geltenden Recht bleiben. Dieses sieht vor, dass bei einem Widerruf des Vertrages die Regeln des Obligationenrechtes sinngemäss angewendet werden.

Die Mehrheit will etwas anderes, nämlich eine höhere Entschädigung. Dazu ein Beispiel, Herr Vogler hat es ebenfalls erwähnt: Braucht ein Käufer ein Auto nicht nur zum Testen, sondern für eine längere Fahrt, bevor er den Vertrag widerruft und das Fahrzeug zurückgibt, so soll er nicht nur einen angemessenen Mietzins für die Benutzung bezahlen, wie dies heute der Fall sein kann, sondern man soll eine zusätzliche Entschädigung für den Wertverlust des Fahrzeuges geltend machen können. Wieso speziell im Rahmen des Konsumkreditgesetzes und hier für den Abzahlungskauf und Leasingvertrag - wir diskutieren im Rahmen des vorliegenden Minderheitsantrages ja einzig über Artikel 16 Absatz 3 des Konsumkreditgesetzes - eine Sonderlösung gerechtfertigt sein soll, ist eine offene Frage.

Die SP-Fraktion ist hier dezidiert der Meinung, dass keine Sonderregelung getroffen werden soll. Es gibt keinen logischen Grund für eine Sonderregelung im Rahmen des Konsumkreditgesetzes. Die Ausdehnung des Widerrufsrechts auf den Telefonverkauf oder die Verlängerung der Widerrufsfrist von 7 auf 14 Tage löst nicht einen Bedarf nach höherem Schutz aus. Es gibt keinen Grund, die heute geltenden Regeln zu ändern und im Rahmen des Konsumkreditgesetzes die Möglichkeit höherer Entschädigungen vorzusehen, zumal bisher in dieser Frage - das hat auch Frau Leutenegger Oberholzer erwähnt - nicht einmal vonseiten Betroffener ein Handlungsbedarf geltend gemacht wurde. Wir werden den Eindruck nicht los, dass über die Gesetzesänderung lediglich Partikularinteressen geschützt werden sollen. Schliesslich ist es den Vertragsparteien ja auch unbenommen, im Rahmen ihrer Verträge einen übermässigen Gebrauch einzuschränken.

Ich bitte Sie daher im Namen der SP-Fraktion, den Minderheitsantrag zu unterstützen und den Gesetzentwurf nicht noch mehr zu belasten.