Vischer Daniel · Nationalrat · 2015-06-01
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2015-06-01
Wortprotokoll
Es geht beim Minderheitsantrag Huber um die Frage, für welchen Zeitpunkt der Vorsorgeausgleich vorgenommen beziehungsweise das Guthaben berechnet wird.
Die Mehrheit bleibt beim bisherigen Recht. Frau Huber will mit ihrer Minderheit, dass dem Bundesrat und dem Ständerat gefolgt wird und dieser Zeitpunkt auf die Einreichung des Scheidungsbegehrens fällt. Wie Sie eben gehört haben, auch von der Frau Bundespräsidentin, wird dies zum einen mit der Unpraktikabilität der bestehenden Regelung begründet, und zum andern wird darauf hingewiesen, diese Regelung führe zu taktischen Spielen, sie biete geradezu Hand zu Verzögerungen, weshalb eine einheitliche Regelung mit der Einreichung der Scheidungsklage als massgebendem Zeitpunkt zu legiferieren sei, die praxisnäher sei. Die Mehrheit geht demgegenüber davon aus, dass das heutige System sehr wohl praktikabel ist, zumal die Mehrheit der Scheidungen letztlich über Konventionen geregelt wird. Vor allem ist es ja so: Wenn eine Konvention geschlossen wird, wird der Zeitpunkt de facto durch die Konvention festgelegt, und dies hat in der Praxis nie zu Problemen geführt. Das ist auch dann der Fall, wenn ganz zu Ende des Scheidungsverfahrens doch noch eine Konvention zustande kommt: Dann einigen sich die Parteien auf ein Datum, und dieses wird als massgeblicher Berechnungszeitpunkt angenommen - man wartet dann nicht noch gewissermassen die theoretische Frist ab, die bis zum endgültigen Eintritt der Rechtskraft des Aktes verbleibt. Das heisst, diese Regelung beschlägt eigentlich nur jene Fälle, in welchen das Gericht tatsächlich entscheiden muss, und das ist in Scheidungsverfahren immer noch eine klare Minderheit von Fällen.
Im Gegensatz zu dem, was die Frau Bundespräsidentin jetzt ausgeführt hat - das war für die Kommission neu -, war ein Argument auch, dass die Gleichzeitigkeit des Berechnungszeitpunkts bezüglich AHV und BVG durch die bisherige Regelung gewährleistet ist.
Sodann fällt ins Gewicht, dass bei der bisherigen Regelung auch eine Koordination mit der Frage des nachehelichen Unterhalts gegeben ist. Der nacheheliche Unterhalt gilt ja erst ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten allfällige vorsorgliche Massnahmen. Diese beiden Unterhaltsverpflichtungen basieren auf [PAGE 765] verschiedenen Anspruchsberechnungen. Deshalb ist es sehr wohl wichtig, dass der Zeitpunkt der BVG-Teilung auch koordiniert ist mit dem Zeitpunkt, zu dem man weiss, wie hoch der nacheheliche Unterhalt allfällig ist, und dass man darauf dann Bezug nehmen kann.
Ins Feld geführt wird von der Mehrheit auch, dass die Rechte der schwächeren Partei - das sind meistens die Frauen - nunmehr durch den Antrag der Minderheit geschmälert würden, beim Antrag der Mehrheit aber garantiert sind.
Generell kann man sagen - und das ist abschliessend ein weiteres zentrales Argument -, dass letztlich der Mehrheitsantrag auch der Auffassung entspricht, dass der Vorsorgeausgleich über die gesamte Ehedauer vorgenommen werden muss. Die Ehe dauert halt nun einmal bis zu dem Zeitpunkt, in dem ein formelles, in Rechtskraft erwachsenes Scheidungsurteil vorliegt. Dies hat ja auch die Frau Bundespräsidentin eingeräumt.
Deshalb ersuche ich Sie mit der Mehrheit, ihr zu folgen. Die Kommission hat mit 13 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden.