preparatory:AB 17660
Goll Christine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-12-12
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen, bei Artikel 13 Absätze 2bis und 2ter am geltenden Recht festzuhalten.
Es geht hier um die Möglichkeit für Versicherte, die keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, weil sie sich eben der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, eine Anspruchsberechtigung bei der Arbeitslosenversicherung zu schaffen.
Ich möchte Sie daran erinnern, dass diese Bestimmung bei der letzten Revision 1995 eingeführt wurde. Dieser Artikel wurde auch analog zur 10. AHV-Revision eingeführt, weil bei dieser 10. AHV-Revision bei den Sozialversicherungen erstmals auch die unbezahlte Erziehungsarbeit berücksichtigt wurde. Ich möchte Sie zudem darauf aufmerksam machen, dass die geltenden Absätze 2bis und 2ter von Artikel 13 äusserst restriktiv definiert sind. Es ist so, dass sich die Personen, die vorher keine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, in einer wirtschaftlichen Zwangslage befinden müssen. Es ist auch so, dass der Bundesrat diese wirtschaftliche Zwangslage restriktiv definieren kann.
Artikel 9b wird in dieser Revision quasi als Ersatz für die Streichung des bisher geltenden Rechtes bei Artikel 13 neu eingeführt. Der Unterschied besteht aber darin, dass die wirtschaftliche Situation dieser Personengruppe nicht mehr berücksichtigt wird. Ich erinnere in diesem Zusammenhang auch an die Situation der Working-Poor-Familien, deren Zahl auch in unserem Lande im Zunehmen begriffen ist. Deren Situation zwingt beispielsweise einen Ehepartner oder eine Ehepartnerin, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, weil der Hungerlohn einer Person trotz hundertprozentiger Erwerbstätigkeit nicht für die ganze Familie ausreicht.
In der Kommission haben wir dann aus dem berufenen Munde der Verwaltung gehört, dass diese erst 1995 eingeführte Bestimmung zugunsten von Frauen gestrichen werden müsse, weil sie mit Missbräuchen verbunden gewesen sei. Wir haben in der Kommission von der Verwaltung auch gehört, es gebe in der Schweiz arbeitende Männer, die ihre ausländischen Ehefrauen nachgezogen hätten, und diese hätten dann, gestützt auf Artikel 13, eine Arbeitslosenentschädigung bezogen. Ich frage Sie: Seit wann ist der Familiennachzug in unserem Lande, in unserer Gesetzgebung ein Missbrauch? Beim Familiennachzug geht es um ein fundamentales Grundrecht. Ich muss sagen: Ich finde es schon ein starkes Stück, dass Menschenrechte als Missbrauch deklariert werden. Wir kennen in unserer heutigen Gesetzgebung zur Arbeitslosenversicherung zahlreiche Sanktionsmöglichkeiten. Wer Formulare nicht ausfüllt, wird bestraft. Wer sich nicht rechtzeitig bei den regionalen Arbeitsvermittlungszentren meldet, wer seine Pflichten nicht erfüllt, wird bestraft. Kein anderes Land kennt so restriktive Sanktionsbestimmungen in seiner Gesetzgebung wie die Schweiz.
Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren haben heute alle Instrumente, um Arbeitslose, also in diesem speziellen Fall auch Frauen, in eine Arbeitsstelle oder in eine arbeitsmarktliche Massnahme, also in ein Bildungs- oder Beschäftigungsprogramm, zu zwingen. Wer sich weigert, dem wird die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen. Das heisst im Klartext: Missbräuche können - sofern es denn in diesem Fall tatsächlich um Missbräuche ging - unterbunden werden. Konkret: Wer nur Arbeitslosengelder beziehen will und nicht gewillt ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wird aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen. Artikel 9b, der hier neu eingeführt werden soll, ist kein adäquater Ersatz für Artikel 13 Absätze 2bis und 2ter. Er ist kein Ersatz für das geltende Recht.
In diesem Zusammenhang bitte ich Sie, bei dem zu bleiben, was wir 1995 mit Überzeugung eingeführt haben, denn diese Revision darf nicht unter dem Vorwand der Missbrauchsbekämpfung zu einer Sparübung zulasten von Frauen verkommen.