Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-03-19
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-03-19
Wortprotokoll
Es gibt sehr unterschiedliche Franchiseverträge. Es gibt nicht einfach den Franchisevertrag. Dann ist es einfach entscheidend, welcher unternehmerische Handlungsspielraum für den Franchisenehmer besteht. Ich weiss nicht, ob es ein Missverständnis ist. Wenn einem Franchisenehmer praktisch kein unternehmerischer Handlungsspielraum belassen wird, dann führt er auch keinen unabhängigen Betrieb. Dann geht man in diesem Fall davon aus, dass der Franchisegeber aus Sicht des Arbeitsgesetzes als Arbeitgeber gilt. Soweit der Franchisegeber die Arbeitsbedingungen festlegt oder diese massgeblich beeinflusst, ist er auch für die Einhaltung der Schutzbestimmungen des Arbeitsgesetzes verantwortlich. Das hat das Staatssekretariat für Wirtschaft auch ausdrücklich in seiner Wegleitung zum Arbeitsgesetz festgehalten. Dort ist klar, wer für die Einhaltung des Arbeitsgesetzes verantwortlich ist.
Im Ergebnis führt diese Rechtslage dann dazu, dass dort, wo der Franchisegeber massgeblichen Einfluss auf die Arbeitsbedingungen nehmen kann, er eben auch für deren Einhaltung verantwortlich ist. Wenn aber der Franchisenehmer - das ist jetzt ein anderes Verhältnis - die Arbeitsbedingungen selbstständig bestimmen kann, dann ist er für die Einhaltung der zwingenden Gesetzesvorschriften verantwortlich. Das ist aus Sicht des Bundesrates eine angemessene Differenzierung. Damit haben Sie geregelt, dass hier die Verantwortlichkeiten geklärt sind: Wer die Arbeitsbedingungen bestimmt, ist auch dafür verantwortlich. Das ist der Grund, weshalb der Bundesrat hier keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht.