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preparatory:AB 176879

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2015-06-01

Wortprotokoll

Der Bundesrat hat die vorliegende Botschaft am 28. November des letzten Jahres verabschiedet. Der Nationalrat hat ihr als Erstrat am 16. März 2015 mit 165 zu 0 Stimmen zugestimmt.

Sie fragen sich vielleicht, weshalb wir das bisherige Gesetz, das erst seit zwei Jahren in Kraft ist, bereits einer Totalrevision unterziehen. Ich möchte das kurz begründen. Das Datenschutzgesetz verlangt für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen eine Grundlage in einem formellen Bundesgesetz. Das Baspo bearbeitete bisher in zwei Bereichen solche besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, zum einen in der nationalen Datenbank für Sport, die primär der Verwaltung von "Jugend und Sport" dient. Diese Datenbank enthält neben den Sportbiografien auch Hinweise auf Sanktionsentscheide, wenn beispielsweise eine Anerkennung als "Jugend und Sport"-Leiter entzogen werden musste. Zum andern betreibt das Baspo eine sportmedizinische und leistungsdiagnostische Datenbank, in der unter anderem Gesundheitsdaten von Athletinnen und Athleten verwaltet werden. Aufgrund von veränderten Verwaltungsabläufen und von teilweise anderen Aufgabenstellungen sollen insgesamt vier weitere Datensysteme auf formalgesetzlicher Ebene geregelt werden.

Die erste Massnahme ergibt sich im Bereich der Leistungsdiagnostik. Die Leistungsdiagnostik gewinnt im Bereich des Leistungssports laufend an Bedeutung. In der Entwicklung neuer Anwendungen ist das Baspo mit seiner Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen, die diesbezüglich zusammen mit den Berner Fachhochschulen forscht, absolut führend. Die Personendaten der Leistungsdiagnostik wurden bisher in einem gemeinsamen System mit den medizinischen Daten, also mit den Krankengeschichten des Arztdienstes des Baspo, bearbeitet. Dies entspricht der historischen Entwicklung. Aus heutiger Sicht ist aber eine Entflechtung der Bereiche erforderlich. Aus einem einzelnen Datensystem werden daher zwei separate geschaffen. Zum Einsatz kommen dabei jeweils auf dem Markt erhältliche Standardsoftwareprodukte, die die jeweiligen Fachanforderungen zu erfüllen vermögen.

Die zweite Massnahme betrifft das Verwaltungssystem der Eidgenössischen Hochschule für Sport. Es geht hierbei primär um die Verwaltung der Daten über Studierende und Dozenten. In diesem System wurden bisher keine besonders schützenswerten Daten bearbeitet. Dennoch fallen ausnahmsweise solche Daten an, wenn ein Studierender disziplinarisch sanktioniert werden muss. Heute werden entsprechende Daten lediglich als Schriftdokumente auf den PC der Studienleiter abgelegt. Diese Daten sollen inskünftig ins Verwaltungssystem integriert werden können. Die entsprechende Datenbank, die bisher in einer Verordnung geregelt war, muss daher neu auf Gesetzesstufe geregelt werden.

Die dritte Massnahme erfolgt im Bereich der Kaderbildung, insbesondere bei den Sportförderprogrammen "Jugend und Sport" und "Erwachsenensport Schweiz". Für diese Kurse der Kaderbildung vergibt das Baspo jährlich Subventionen von über 8 Millionen Franken. Hinzu kommen viele Kurse, die das Baspo selber durchführt. Die Wirksamkeit und die Qualität all dieser Ausbildungen werden laufend überprüft. Ein taugliches Mittel der Qualitätssicherung ist die systematische Befragung von Kursteilnehmern. Das Baspo plant daher, regelmässig Erhebungen auf elektronischem Weg durchzuführen. Werden Kursleiter häufig qualifiziert, ergibt sich daraus ein Persönlichkeitsprofil. Es braucht daher auch hier eine entsprechende Grundlage, bevor ein solches System in Betrieb genommen werden kann.

Die vierte Massnahme betrifft insofern keine Neuerung, als hier ein bereits bestehendes System erstmals in einem Bundeserlass geregelt wird. Antidoping Schweiz ist eine privatrechtliche Stiftung, die 2008 von Swiss Olympic gegründet wurde. Mit der Inkraftsetzung des Sportförderungsgesetzes 2012 wurden ihr hoheitliche Aufgaben der Dopingbekämpfung übertragen. Ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz, welches das VBS veranlasst hat, kommt zum Schluss, dass das Datensystem von Antidoping Schweiz aufgrund dieser teilweisen Hoheitlichkeit ebenfalls in einem Bundesgesetz geregelt werden muss.

Auch wenn wesentliche Anpassungen am Gesetz lediglich auf formelle Gründe zurückzuführen sind, kommen doch viele neue Artikel dazu. Im Sinne der Lesbarkeit des Gesetzes wird daher eine Totalrevision vorgeschlagen. Mit den Detailanpassungen, die der Nationalrat gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf vorgenommen hat, sind wir einverstanden. Aus unserer Sicht bestehen heute bei dieser Vorlage keine Differenzen mehr, auch in Ihrer Kommission nicht.

Ich beantrage Ihnen deshalb, einzutreten und das Gesetz in der vorliegenden Form zu genehmigen.