Vischer Daniel · Nationalrat · 2014-06-19
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2014-06-19
Wortprotokoll
Eine der umstrittenen Fragen in diesem Block 5 ist die Definition der PEP. Es weiss nun sicherlich jede Person im Saal, worum es hier geht. Es gibt drei Kategorien: Personen im Ausland, Personen in der Schweiz und Personen, die in zwischenstaatlichen Organisationen oder in internationalen Sportverbänden in führender Funktion tätig sind. Bezüglich letztgenannter Kategorie hat die Kommission eine kleine Änderung vorgenommen.
Umstritten sind aber die inländischen PEP. Die Kommission hat mit 15 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, die Mitglieder der Bundesversammlung von den PEP auszunehmen. Die Begründungen haben Sie gehört: Eine Hauptbegründung war, dass die Schweiz kein Berufsparlament habe; es ging auch darum, diese Ebene des Parlamentes von den inländischen PEP auszunehmen. Einen gewissen Einfluss in der Diskussion der Kommission hatte sicher die Aufzählung in der Botschaft. Diesbezüglich ist denn auch eine Frage [PAGE 1258] gestellt worden. Gemäss Botschaft sind Parteipräsidenten und Generalsekretäre als PEP aufzufassen; gewissermassen wurde hier jetzt mit der Formulierung "mit Ausnahme der Mitglieder der Bundesversammlung" eine Einschränkung statuiert. Ich ersuche Sie, dieser von der Mehrheit beschlossenen Einschränkung zuzustimmen. Vielleicht hat aber Frau Kollegin Huber Recht, die in ihrem Votum selbstkritisch gesagt hat, dass das vielleicht nicht der Weisheit letzter Schluss sei. Wir haben jetzt eine Differenz zum Ständerat, der diese Sache also nochmals überprüfen kann.
Dann gibt es bei Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe c einen Minderheitsantrag Stamm. Wenn ich es richtig verstanden habe, hat er ihn zurückgezogen, und zwar zugunsten des Einzelantrages Büchel Roland. Zu diesem Einzelantrag ist zu betonen, was schon die Frau Bundesrätin gesagt hat: Wir haben eine Liste, auf welcher die offiziellen Sportarten genannt sind, die darunterfallen. Es sind nicht jene, die Herr Stamm genannt hat, etwa die der Confédération Mondiale des Activités Subaquatiques, Bandy, Baseball und Softball, sondern - wie die Frau Bundesrätin richtig ausgeführt hat - die Sportarten, die Sie kennen. Es sind jene Sportarten, mit denen Sie jeden Sonntagabend in der Sportsendung des Schweizer Fernsehens konfrontiert sind. Da besteht kein Grund zur Aufregung. Die Gesetzgebung, wie sie die Kommission beschlossen hat, erscheint mir sinnvoll zu sein.
Der Antrag Büchel Roland lag der Kommission nicht vor. Ich kann dazu nicht Stellung nehmen. Ich denke indessen, dass die Fassung der Kommission das Nötige abdeckt.
Zu Artikel 2a Absatz 2 des Geldwäschereigesetzes: Hier gibt es einen Minderheitsantrag Kiener Nellen. Sie will den Begriff "natürliche" in der Formulierung "natürliche Personen" streichen und die Regelung auf "Personen" beschränken. Das würde heissen, dass unter diese Definition natürliche und juristische Personen fallen würden. Dazu ist zu sagen: Die Kommission hat dieses Anliegen mit 16 zu 7 Stimmen abgelehnt. Das heisst aber nicht - und das ist wichtig -, dass man juristische Personen nicht belangen kann. Diese müssen eine erhöhte Sorgfalt walten lassen, wenn der an der juristischen Person wirtschaftlich Berechtigte als PEP identifiziert ist. An der entstehenden Praxis ändert sich mithin auch ohne die Erwähnung von Unternehmen nichts. Eine Geschäftsbeziehung, bei welcher der wirtschaftlich Berechtigte eine PEP ist, muss von der Geschäftsleitung genehmigt und periodisch überprüft werden. Eine natürliche Person, die einer privaten oder staatlichen Organisation vorsteht, kann zum Kreis der PEP gehören. Einzig eine juristische Person als solche - das ist der springende Punkt - kann keine PEP sein. In diesem Sinne ersuche ich Sie, den Minderheitsantrag Kiener Nellen abzulehnen.
Zum Minderheitsantrag Schwaab zu Artikel 2a Absatz 3: Hier geht es wieder um die Quote bei den wirtschaftlich berechtigten Personen. Sollen es 25 Prozent sein gemäss dem Bundesrat bzw. dem Ständerat? Sollen es 10 Prozent sein gemäss dem Antrag der Minderheit? Ich verweise auf die Diskussion, die wir diesbezüglich geführt haben. Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 16 zu 7 Stimmen, der Mehrheit zu folgen.
Sodann haben wir den Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer zu Artikel 2a Absatz 4 des Geldwäschereigesetzes. Hier hat die Mehrheit der Ergänzung zugestimmt, dass inländische PEP 18 Monate nach Aufgabe ihrer Funktion nicht mehr als PEP im Sinne des Gesetzes gelten. Diese Ergänzung will die Minderheit Leutenegger Oberholzer streichen. Die Mehrheit will verhindern, dass jemand ohne klare zeitliche Grenzen einfach PEP bleibt. 18 Monate erscheinen eine lange, aber eine angemessene Frist für diese Grenze. Es wurde erwähnt, dass es hier auch um die Rechtssicherheit geht. Machen Sie diese Begrenzung. Die Mehrheit empfiehlt Ihnen hier, den Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer abzulehnen und diese Bestimmung in Absatz 4 aufzunehmen.
Das sind die Anträge der Kommissionsmehrheit. Ich ersuche Sie, diesen immer zuzustimmen.