preparatory:AB 177135
Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-10
Wortprotokoll
Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig - mit 12 zu 0 Stimmen -, bei Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e dem Beschluss des Nationalrates zu folgen. Für die Kommission ist dies eine inhaltlich eigentlich unwesentliche Differenz. Es wird hiermit, wie sehr oft diskutiert, möglich, dass beispielsweise Maiensässe im Winter auch als Skihütten nutzbar gemacht werden können. In diesem Sinne ist die Kommission hier dem Beschluss des Nationalrates gefolgt.
Bei Artikel 2 Absatz 4 beantragt Ihnen die Kommission mit 11 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, an der Version des Bundesrates bzw. des Ständerates festzuhalten. Warum? Artikel 2 Absatz 4 soll gemäss Beschluss des Nationalrates den sogenannt engen Zweitwohnungsbegriff im Gesetz verankern. Danach sind Zweitwohnungen also diejenigen Wohnungen, die erstens nicht Erstwohnungen sind, zweitens nicht einer Erstwohnung gleichgestellt werden können und drittens nicht touristisch bewirtschaftet werden. Demgegenüber umfasst der sogenannt weite Zweitwohnungsbegriff, wie er vom Bundesrat vorgeschlagen und eben auch von uns im Ständerat akzeptiert wurde, alle Wohnungen, die weder zur ersten Gruppe noch zur zweiten Gruppe gehören. Die touristisch bewirtschafteten Wohnungen werden von diesem Begriff mit erfasst. Von Relevanz ist diese begriffliche Unterscheidung insbesondere eben dann, wenn sie sich auf die Feststellung des Zweitwohnungsanteils einer Gemeinde auswirkt.
Artikel 2 Absatz 4 ist daher auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 zu sehen. Dieser bestimmt, welche Wohnungskategorien bei der Erstellung des Wohnungsinventars den Erstwohnungen zugerechnet werden können. Trifft diese Bestimmung auch für die touristisch bewirtschafteten Wohnungen zu, wie dies eben gemäss Artikel 4 Absatz 3 in der Fassung des Nationalrates der Fall ist, so ist der Zweitwohnungsanteil einer Gemeinde entsprechend kleiner, als wenn eine solche Zurechnung eben nicht möglich wäre. Wenn also kein Register bzw. keine Erhebungen für die touristisch bewirtschafteten Wohnungen nicht vorhanden wären, hätte dies - bei der Fassung des Nationalrates - für die Gemeinden bei der Umsetzung enormen Mehraufwand zu Folge.
Darum beantragt die Kommission mit 11 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, bei Artikel 2 Absatz 4 am Beschluss des Ständerates festzuhalten.