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AB 177269

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2013-03-21

Wortprotokoll

Herr Ständerat Eberle, die Rollen bleiben die gleichen. Die betroffene Unternehmung muss ihre Situation erläutern, erklären, glaubhaft machen. Die Behörde hat den relevanten Markt, die Situation in der Umgebung des Unternehmens zu beurteilen. Das ist eine Angelegenheit der Weko; das ist heute so, das bleibt so. Wenn es nicht möglich ist, die Effizienzgründe glaubhaft darzustellen, dann ist die Abrede verboten, und die Folgen der Beweislosigkeit trägt dann die Unternehmung.

Wenn es der Herr Präsident gestattet, will ich mich noch ganz kurz zum Einzelantrag Niederberger äussern. Nach Herrn Ständerat Niederberger wird die Erheblichkeit der harten, sanktionierbaren Abreden bereits durch das Gesetz selbst festgestellt. Die Frage der Wettbewerbsbeseitigung muss zusätzlich geprüft werden, es fällt bei Ihnen nur die Erheblichkeitsprüfung weg, aber die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung bleibt bestehen. Gemäss Ihrem Antrag kann sich ergeben, dass nachgewiesen wird, dass die Abrede den Wettbewerb beseitigt und deshalb die Effizienzgründe nicht einmal zu prüfen sind. In der Praxis wird jedoch wie heute die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung meist umgestossen werden. Deshalb führt Ihre Lösung in der Regel zum gleichen Ergebnis wie die Mehrheitslösung; das Verfahren hat einfach eine Stufe mehr und ist deshalb etwas komplizierter. Aber so gesehen sind Sie in meiner Einschätzung auf dem richtigen Weg, nämlich auf dem Weg der Kommissionsmehrheit.