Graber Konrad · Ständerat · 2013-03-21
Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2013-03-21
Wortprotokoll
Die Überlegungen von Kollege Hess sind sicher sehr gut nachvollziehbar. In den Ingress gehören nach Ansicht der Kommission aber nur Bestimmungen, die die Kompetenz des Bundes zum Erlass des Gesetzes begründen. Das Kartellgesetz stützt sich in erster Linie auf die Kompetenz des Bundes, Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsabreden zu erlassen. Diese Kompetenz findet sich ausdrücklich in Artikel 96 Absatz 1 der Bundesverfassung. Den Verweis auf die Wirtschaftsfreiheit braucht es aus Sicht der Kommission folglich nicht.
Die Bekämpfung der schädlichen Kartelle spielt indes eine zentrale Rolle bei der Verwirklichung einer freiheitlichen wirtschaftlichen Ordnung, in der die Wirtschaftsfreiheit auch tatsächlich wahrgenommen werden kann, das heisst, in der kein faktischer Kartellzwang besteht.
Es ist aus Sicht der Kommission dennoch abzuraten, im Ingress festzuhalten, dass sich das Kartellgesetz auf die Wirtschaftsfreiheit stütze, weil dies dem Missverständnis Vorschub leisten könnte, dass aus dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit eine Regelungskompetenz abgeleitet werden könne. Jede Umschreibung, worin eine Freiheit besteht, ist latent jedoch auch eine Beschränkung der Freiheit, denn man könnte die Beschreibung als abschliessend begreifen.
Daher ist die Kommission dem Bundesrat gefolgt und hat einen zum Antrag Hess Hans analogen Antrag abgelehnt, Artikel 27 Absatz 1 der Bundesverfassung sei in den Ingress aufzunehmen, und zwar mit 6 zu 2 Stimmen bei 3 Enthaltungen.
Die Überlegungen von Herrn Hess kann man sicher nachvollziehen, aber das waren die Überlegungen, die in der Kommission angestellt wurden.