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Aeschi Thomas · Nationalrat · 2015-06-16

Aeschi Thomas · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-06-16

Wortprotokoll

Die Anträge der Minderheit Leutenegger Oberholzer betreffen Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 20 Absätze 1 und 2. Die entscheidende Aussage, und auf diese wurde jetzt nicht gross eingegangen, ist dabei in Artikel 20 Absatz 1 im letzten Teilsatz zu finden. Dieser lautet wie folgt: "sofern die Leistung innerhalb der Frist nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c deklariert wurde". Eine Regelung gemäss diesem Antrag der Minderheit würde sich einzig auf Fälle auswirken, bei denen die Meldung innerhalb [PAGE 1105] von 90 Tagen eingereicht wurde. Unseres Erachtens greift eine solche Regelung zu kurz, denn, wenn materiell Anspruch auf das Meldeverfahren besteht, soll auch eine Meldung nach 90 Tagen noch möglich sein.

Grundsätzlich läuft es dem Sinn und Zweck des Meldeverfahrens zuwider, wenn nur aufgrund des verspäteten Einreichens eines Formulars hohe Verrechnungssteuerbeträge an die Eidgenössische Steuerverwaltung abgeführt und dann im Rückerstattungsverfahren aufwendig wieder zurückgefordert werden müssen und dabei sowieso feststeht, dass schliesslich keine Verrechnungssteuer bezahlt werden muss. Auch macht es überhaupt keinen Sinn, dass hohe Zinsforderungen entstehen, wenn schlussendlich keine Verrechnungssteuer beim Fiskus verbleibt und somit auch keinerlei Schaden entsteht.

Die SVP-Fraktion ist der Meinung, dass die Konsequenzen der neuen Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung in einem krassen Missverhältnis zum Ausmass des Fehlverhaltens des Steuerpflichtigen, also zum verspäteten Einreichen eines Formulars, stehen. Wir bitten Sie somit, die Mehrheit zu unterstützen.

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