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preparatory:AB 177629

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-09

Wortprotokoll

In Artikel 10 Absatz 1 wird im geltenden Recht stipuliert, dass für die Waldfeststellung grundsätzlich die Kantone zuständig sind. Die Ergänzung in Absatz 3 ist die Konsequenz aus der Neuregelung, sprich Vereinfachung des Entscheidverfahrens bei Rodungsgesuchen im Koordinationsgesetz von 1999. Entsprechend dem Koordinationsprinzip wird festgehalten, dass die zuständige Bundesbehörde im Rahmen des Gesamtentscheides aufgrund eines Antrages der zuständigen kantonalen Behörde über die Waldfeststellung entscheidet. Die zuständige kantonale Behörde wird explizit auch bei einem allfälligen Einsprache- und Beschwerdeverfahren mit einbezogen.

Zusammengefasst: In Absatz 3 wird keine Praxisänderung eingeführt, sondern vielmehr auf Gesetzesebene einfach festgehalten, was heute bereits Praxis ist.