Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-12-01
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-12-01
Wortprotokoll
In der Schweiz begangene Straftaten werden während eines Asylverfahrens in erster Linie im Rahmen von Artikel 53 des Asylgesetzes, Asylunwürdigkeit, geprüft. Kommt das Bundesamt für Migration zum Schluss, dass die entsprechende Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, kann diese unter gewissen Umständen wegen Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz oder wegen verwerflichen Handlungen von der Asylgewährung ausgeschlossen werden. Hingegen darf keine Person zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit gefährdet ist; das ist das sogenannte Refoulement-Verbot. Es wird sowohl vom Asylgesetz als auch von der Flüchtlingskonvention so vorgeschrieben.