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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-03-16

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-03-16

Wortprotokoll

Auf den ersten Blick könnte man davon ausgehen oder meinen, dass es nach einer Trennung oder Scheidung das Normalste ist, dass man die bisherigen Betreuungsverhältnisse einfach weiterführt: Man hat diese während der Ehe so gewählt, und man kann davon ausgehen, dass es eigentlich am gescheitesten ist, dass sie so bleiben.

Nun ist es aber so, dass das aus Sicht des Kindes - und ich glaube, das ist auch bei dieser Vorlage die grosse Herausforderung, dass wir uns auf das Wohl und auf das Interesse des Kindes konzentrieren - nach einer Trennung nicht unbedingt weiterhin die beste Lösung ist. Warum? Nach einer Trennung oder nach einer Scheidung wohnen ja die Eltern meistens nicht mehr im gleichen Haushalt, sodass das Kind je nach Betreuungsmodell den Vater oder die Mutter - meistens den Vater - nur noch selten sieht. Weil es ihn nur noch selten sieht, ist es schwierig, eine Beziehung aufzubauen, die lebendig ist, in der man sich auch streiten und versöhnen kann; das gehört eben zu einer lebendigen Beziehung. Bei einer Sonntagsbeziehung ist es schwieriger, sie lebendig zu erhalten.

Deshalb haben Sie letztes Mal eingebracht, dass es wichtig ist, dass im Moment der Scheidung der Richter oder die Richterin nochmals hinschaut, um zu sehen, welches Betreuungsmodell aus Sicht des Kindes das beste ist und ob es allenfalls sogar Möglichkeiten gibt, dieses Modell gegenüber dem, was vorher gelebt wurde, zu verändern. Diese Überprüfung beruht auf der Überzeugung und Sichtweise, dass es für das Kind besser ist, ein Betreuungsverhältnis zwischen den Eltern zu ändern, damit der regelmässige persönliche Kontakt zum Kind sichergestellt ist. Das ist der Hintergrund, einige von Ihnen haben es gesagt: Es ist heute bei den Gerichten sehr unterschiedlich, aber es gibt immer noch eine Tendenz, bisherige Betreuungsverhältnisse einfach weiterzuführen, indem man sagt, dass es bisher so war und dass es so bleiben soll. Aus Sicht des Kindeswohls ist es aber richtig, dass das Gericht bei der Überprüfung des künftigen Betreuungsmodells berücksichtigt, dass eben regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen sehr wichtig sind.

Deshalb haben Sie die Bestimmungen eingefügt, mit denen verlangt wird, dass das berücksichtigt werden soll, und vorgesehen, dass eine alternierende Obhut geprüft wird. Es wird nichts vorgeschrieben, aber eine alternierende Obhut soll geprüft werden. Man kann sagen, dass das Gericht das auf Antrag eines Elternteils oder auf Antrag des Kindes schon heute macht. Aber diese Bestimmungen bringen zum Ausdruck, dass die Beziehung zwischen Eltern und Kind nach einer Scheidung nicht mehr die gleiche ist und dass das Kindeswohl auch unter diesem Aspekt noch einmal anzuschauen ist.

Der Bundesrat hat die beiden Absätze, die Sie eingefügt haben, bereits letztes Mal unterstützt; er tut es noch immer. Wenn Sie in den letzten Tagen wieder Briefe von Müttern und Briefe von Vätern bekommen haben - solche haben Sie wie bei dieser Vorlage auch bei jener zur gemeinsamen elterlichen Sorge immer wieder bekommen -, bitte ich Sie, sich einfach vor Augen zu halten, dass der Gesetzgeber sich für das Wohl des Kindes einsetzen muss. Er macht die Gesetze nicht für die Mütter oder für die Väter, aber auch nicht gegen die Mütter oder gegen die Väter; er macht sie für die Kinder. Was Sie letztes Mal beschlossen haben, ist für die Kinder.

Ich bitte Sie, die Kommissionsmehrheit zu unterstützen und an Ihrem Beschluss festzuhalten. [PAGE 190]