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Stadler Markus · Ständerat · 2015-03-16

Stadler Markus · Ständerat · Uri · Grünliberale Fraktion · 2015-03-16

Wortprotokoll

Ich spreche zu den nämlichen Artikeln wie meine beiden Vorredner. Als Ausgangspunkt scheinen mir zwei Dinge besonders wichtig. Es geht hier um das Sorge- bzw. Unterhaltsrecht von Eltern, die sich nicht einigen können. Und wir sollten auch beim Kindesunterhalt das Prinzip der gemeinsamen Sorge umsetzen.

Im Nationalrat gab es zur Ablehnung des Beschlusses des Ständerates etwa die folgenden Begründungen:

1. Was der Ständerat ins Gesetz schreiben wolle, sei eine Selbstverständlichkeit, denn es gelte die Offizialmaxime. Betroffene berichten uns allerdings, mit dieser Selbstverständlichkeit sei es nicht immer so. An den Gerichten würden in nicht wenigen Fällen traditionelle Beziehungsbilder vorherrschen, die in die Richtung gingen, die Obhut entweder der Mutter oder dem Vater zuzuordnen und dabei vom Prinzip "Betreuungsverhältnis vor der Scheidung gleich Betreuungsverhältnis nach der Scheidung" auszugehen. Martin Widrig von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Uni Freiburg schreibt denn auch dazu: "Trotz Sorgerechtsrevision ist es nach wie vor eine Tatsache, dass es Gerichte und Behörden gibt, welche die Prüfung der Möglichkeit einer alternierenden Obhut auf Antrag unterlassen oder mit einer pauschalen Begründung abweisen."

2. Es sei ein Nachteil, dass mit dem Beschluss des Ständerates in keiner Weise die Pflicht der Behörden verbunden wäre, gleiche Betreuungsverhältnisse anzuordnen. Diese Argumentation geht, meine ich, am Willen unserer Kommission und an der bisherigen Diskussion in unserem Rat vorbei. Es war nie die Rede davon, eine alternierende Obhut müsse genau im Verhältnis 50 zu 50 Prozent ausgesprochen werden, im Gegenteil: Die Formulierung meint, die Gerichte hätten in Berücksichtigung des Rechts des Kindes auf eine regelmässige persönliche Beziehung zu beiden Elternteilen im Sinne des Kindeswohls auch die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind das verlangt. Nur eine Prüfung soll verlangt werden, nicht der sich daraus ergebende Entscheid. Das Modell der alternierenden Obhut kann dabei verschiedene Formen annehmen und ist keine mathematische Formel.

3. Es sei unrichtig, eine Betreuungsform, nämlich die alternierende Obhut, im Gesetz explizit zu nennen. Bei Lichte betrachtet, gibt es aber gar nicht viele Betreuungsformen; es gibt in Kombination mit dem Besuchsrecht im Wesentlichen die alleinige Obhut, von der das Gesetz traditionellerweise ausgeht, und die alternierende Obhut bzw. Variationen dieser beiden, was mich zum ersten Punkt zurückbringt.

4. Die nur unklar ausgesprochene Begründung, gewisse Väter würden eine alternierende Obhut nur wollen, um ihre finanziellen Verpflichtungen zu reduzieren, liegt auf einem Diskussionsniveau, das wir nicht betreten sollten, denn schliesslich liesse sich dieses Argument auch umkehren.

Es soll um das Wohl des Kindes gehen, um nichts anderes. Zusammen mit der Mehrheit der Kommission bitte ich Sie entsprechend, der Mehrheit zuzustimmen und am Beschluss unseres Rates festzuhalten.