Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · 2015-06-16
Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2015-06-16
Wortprotokoll
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit hat an ihrer Sitzung vom 27. März 2015 diese Standesinitiative Thurgau geprüft, die eine Ergänzung von Artikel 25a KVG betreffend die Pflegefinanzierung fordert und die der Kanton Thurgau am 4. November 2013 eingereicht hat. Die Kommission empfiehlt Ihnen ohne Gegenstimme, der Initiative keine Folge zu geben.
Artikel 25a Absatz 5 KVG hält fest: "Der versicherten Person dürfen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden." Die Krankenkassen leisten einen vom Bundesrat festgelegten Beitrag. Und dann heisst es in Absatz 5 weiter: "Die Kantone regeln die Restfinanzierung."
Die Standesinitiative Thurgau verfolgt zwei Anliegen: Sie fordert den Bund auf, Artikel 25a Absatz 5 KVG durch einen Zusatz zu ergänzen, damit die einzelnen Kantone selber bestimmen können, "dass sie an pflegebedürftige Personen mit hohem Vermögen und/oder hohem Einkommen keine oder reduzierte Leistungen der Restfinanzierung ausschütten". Die Einzelheiten sollen die Kantone regeln. Zudem verlangt die Standesinitiative, dass in einem neuen Absatz 6 festgehalten wird: "Der höchste gemäss Absatz 5 vom Bundesrat festgesetzte Pflegebeitrag wird regelmässig den effektiven Pflegekosten angepasst."
Der Kanton Thurgau begründet seine Initiative mit der ständig steigenden Belastung des Kantonsbudgets durch die Pflegekosten, und er stösst sich daran, dass die heutige Regelung gemäss Artikel 25a Absatz 5 nach dem Giesskannenprinzip funktioniere, weil jede Person Anrecht auf die Restfinanzierung habe. Auf diese Weise werde heute für wohlhabende Leute die öffentliche Hand belastet und ihr Vermögen zuhanden der Erben gesichert. Die zweite geforderte Änderung betrifft die Höhe des vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages, der bisher, also seit 2011, noch nie an die effektiven Pflegekosten angepasst wurde. Da dieser den Referenzbetrag sowohl für die Pflegebeiträge als auch für den Beitrag der versicherten Person darstelle und eben hinter den steigenden effektiven Pflegekosten zurückbleibe, trage die öffentliche Hand die Folgen der ganzen Kostenentwicklung.
Die SGK hat sich mit dieser Standesinitiative befasst und dazu eine Delegation des Kantons Thurgau eingeladen. Die Kommission befasste sich schon einige Male mit dem Thema der Restkostenfinanzierung in der Pflege und hat für eine Revision des erwähnten Artikels 25a KVG auch eine spezielle Subkommission eingesetzt. Diese hat aber nicht zum Ziel, die Restkostenfinanzierung für Vermögende einzuschränken, wie es die Thurgauer Standesinitiative verlangt. Sie präzisiert die Zuständigkeit für die Restkosten bei ausserkantonalen Pflegeleistungen, weil sich die Kantone seit Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung nicht einigen konnten, ob der Kanton, in dem die Leistungen [PAGE 586] erbracht werden, oder der Kanton, aus dem eine Person ins Pflegeheim gekommen ist - gemäss dem Ergänzungsleistungsgesetz -, dafür zuständig sein soll.
Die SGK anerkennt, dass die Kantone durch die Neuordnung der Pflegefinanzierung im KVG finanziell stärker belastet werden. Dennoch sieht sie keinen Handlungsbedarf im Sinne der Standesinitiative. Bezüglich der ersten Forderung, betreffend Absatz 5, lehnt sie es aus grundsätzlichen Erwägungen klar ab, dass Personen mit hohen Vermögen oder Einkommen anders behandelt werden. Die Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung stehen allen zu, unabhängig von der Dicke ihres Portemonnaies. Es geht hier in den Pflegeheimen um einen Beitrag der öffentlichen Hand an die medizinisch verordneten Leistungen. Es geht also weder um Hotellerie- noch um Betreuungskosten, die die Patientinnen und Patienten selber zu tragen haben.
Bei den ambulanten Pflegekosten waren die Kantone respektive vor allem die Gemeinden schon immer stark an den Kosten beteiligt. Die SGK hält fest, dass es bei Spitalaufenthalten selbstverständlich ist, dass die öffentliche Hand 55 Prozent der Kosten bezahlt, und das notabene inklusive Behandlung, Pflege, Betreuung und Hotellerie. Es käme doch niemandem in den Sinn, bei einer Hüftoperation im Spital diesen Beitrag der öffentlichen Hand nur denjenigen zu bezahlen, die es sich nicht selber leisten können. Dafür bezahlen die Leute Steuern, die Vermögenden prozentual viel mehr, und leisten so ihren Beitrag an die öffentliche Kasse. Hier hat es der Kanton selber in der Hand, mit dem Steuersatz festzulegen, wie viel die Personen mit hohen Vermögen und Einkommen bezahlen müssen.
Die Kommission ist überzeugt, dass im solidarisch ausgestalteten System der Krankenversicherung ärztlich verordnete Leistungen von den gesetzlich vorgesehenen Kostenträgern übernommen werden müssen, ungeachtet der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Patientinnen und Patienten. Deshalb lehnt die SGK diese Forderung der Standesinitiative mit Überzeugung ab.
Die zweite Forderung der Standesinitiative, der Bundesrat solle die Pflegebeiträge regelmässig an die effektiven Pflegekosten anpassen, ist eine oft geäusserte Forderung der Kantone. Sie ist nicht unberechtigt. Deshalb läuft zurzeit eine Evaluation des Bundesamtes für Gesundheit, mit der geprüft wird, ob und in welchem Ausmass die Kosten für das Erbringen von Pflegeleistungen seit der Einführung der neuen Pflegefinanzierung wirklich gestiegen sind. Wenn die Vermutung einer einseitigen Kostenentwicklung durch die Evaluation bestätigt wird, kommt der Bundesrat um eine Anpassung nicht herum. Damit ist dieses Anliegen der Standesinitiative aus Sicht der SGK erkannt, und es ist hier nicht mehr nötig, selber gesetzgeberisch tätig zu werden.
So beantrage ich Ihnen im Namen der einstimmigen SGK, dieser Standesinitiative keine Folge zu geben.