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Hess Peter · Nationalrat · 2001-12-13

Hess Peter · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-12-13

Wortprotokoll

Zur Interessenbindung: Ich bin persönlich normalerweise nicht im Sozialversicherungsbereich tätig und habe auch keine Verbindungen zur Revisionsbranche. Ich bin jedoch von verschiedenen kantonalen IV-Stellen auf eine Problemsituation hingewiesen worden.

Worum geht es? Im Bereich der Sozialversicherungen hat das Bundesamt für Sozialversicherung generell eine Aufsichtsfunktion mit verschiedenen Ausprägungen. So ist es im Bereich der Krankenversicherung für die Bewilligung der Prämien zuständig, oder es erteilt kantonalen Ausgleichskassen Bewilligungen für die Erfüllung weiterer Sozialversicherungsaufgaben, oder es überprüft und genehmigt im Rahmen der organisatorischen Aufsicht kantonale Einführungsgesetze im Bereich AHV/IV.

Zentraler Bestandteil dieser Aufsichtsfunktion über die Sozialversicherung im engeren Sinn ist, mit einer Ausnahme, eine einheitliche, bewährte und zeitgemässe Revisionspraxis. Sie basiert auf den drei Pfeilern jährliche Revision, anerkannte und unabhängige Revisionsstelle, standardisierte und publizierte Revisionsbestimmungen. Diese Revisionspraxis gilt für die AHV mit Ausgaben, im Jahre 2000, von rund 26,7 Milliarden Franken, für die berufliche Vorsorge mit Ausgaben von 28,7 Milliarden Franken, für die Krankenversicherungen mit Ausgaben von 18,4 Milliarden Franken, für die Erwerbsersatzordnung mit Ausgaben von 600 Millionen Franken wie auch für den Bereich der Familienzulagen mit Ausgaben von 4,3 Milliarden Franken.

Die prominente Fehlende in dieser Aufzählung ist die Invalidenversicherung mit einem Ausgabenvolumen von 8 Milliarden Franken. Hier sind wir mit der unverständlichen Situation konfrontiert, dass das gleiche Bundesamt, das die Organisation, den Stellenplan und das jährliche Verwaltungskostenbudget jeder IV-Stelle zu bewilligen hat, gleichzeitig auch für die Revision dieser Stellen zuständig ist. Wenn aber das für die Betriebsführung indirekt mitverantwortliche Bundesamt auch noch selber die Revision durchführt, ist das begründete Postulat der Unabhängigkeit der Revision, wie sie der Gesetzgeber für alle übrigen Sozialversicherungen und, im Obligationenrecht, auch für Aktiengesellschaften fordert, nicht erfüllt.

Konkret präsentiert sich die Situation bei der IV wie folgt: Es gibt keine jährlichen Kontrollen. Das Intervall betrug bis vor kurzem rund fünf Jahre und beträgt heute rund drei Jahre. Es gibt keine anerkannten und unabhängigen Revisionsstellen; vielmehr hat das Bundesamt selbst diese Funktion inne. Die Revisionen erfolgen in der Regel nicht vor Ort, sondern es werden Hunderte von Dossiers nach Bern geschickt. Und schliesslich: Es gibt keine publizierten Weisungen über die Revision der IV-Stellen, ja, nicht einmal die IV-Stellen kennen die BSV-internen Richtlinien betreffend die Revision der IV-Stellen.

In den anderen Sozialversicherungen hingegen - AHV, BVG, EO, KV usw. - wird die Kontrolle vor Ort in bewährter Praxis von Revisionsstellen wahrgenommen. Bei diesen Revisionsstellen muss es sich um fachlich qualifizierte und unabhängige Organe handeln, die vom Bundesamt für diese Aufgabe speziell anerkannt werden und die ihre Aufgaben aufgrund intern publizierter Weisungen des Bundesamtes erfüllen.

In der Kommission hat die Vertreterin der Verwaltung gegen den Antrag unter anderem eingewendet, das Bundesamt prüfe eben nicht in erster Linie finanzielle Entscheide, sondern ob eine Rente zu Recht zugesprochen worden ist oder nicht, ob bei der Hilflosenentschädigung richtig abgeklärt wurde oder nicht. Diesen Einwand kann ich nicht gelten lassen, denn in Artikel 59 haben wir zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen soeben die Einrichtung regionaler ärztlicher Dienste beschlossen, die unter der direkten fachlichen Aufsicht des Bundesamtes stehen.

In seinem Entwurf für eine Ergänzung von Artikel 64 Absatz 2 IVG sieht der Bundesrat nun einen ersten, zögerlichen Schritt zur Verbesserung der Situation vor: Anstelle von periodischen Revisionen sollen in Zukunft jährliche Revisionen stattfinden. Ich möchte hingegen die Gelegenheit der IV-Revision nutzen und verlange daher mit meinem Antrag, dass statt der heute völlig unbefriedigenden Lösung auch bei der IV die bei den übrigen Sozialversicherungen bewährte Praxis eingeführt wird.

Zusammen mit 18 Kantonen, mit der Konferenz der IV-Stellen und weiteren Vernehmlassern bitte ich Sie, meinen Antrag gutzuheissen.