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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-09-25

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-09-25

Wortprotokoll

Dieser Artikel zur Bestimmung des Aufenthaltsortes oder "Zügelartikel", wie er auch schon genannt wurde, hat teilweise heftige Reaktionen und vor allem eine ganze Anzahl von Missverständnissen hervorgerufen. Es wird ja immer wieder vorgebracht, die Regelung von Artikel 301a führe zu einer unverhältnismässigen Einschränkung der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit der Eltern.

Zunächst möchte ich festhalten, dass auch die verfassungsmässigen Grundrechte bekanntlich eingeschränkt werden können, sofern eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse bestehen bzw. der Schutz von Grundrechten von Dritten bezweckt wird. Hier geht es um die Grundrechte des Kindes auf regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen. Zudem muss jede Beschränkung von Grundrechten auch verhältnismässig sein.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der mit der Bestimmung vorgesehene Eingriff verhältnismässig ist. Ein Umzug innerhalb der Schweiz wird auch in Zukunft ohne Weiteres möglich sein, vorausgesetzt, der Wechsel des Aufenthaltsortes hat keine erheblichen Auswirkungen auf die Wahrnehmung der elterlichen Sorge durch den anderen Elternteil. Wenn das aber der Fall ist, der Wechsel des Aufenthaltsortes also erhebliche Auswirkungen auf die Wahrnehmung der elterlichen Sorge hat, dann muss die Zustimmung des anderen Elternteils eingeholt werden.

Ich mache Ihnen gerne ein Beispiel dazu: Nehmen Sie an, beide Elternteile wohnen in Basel, und nach der Scheidung steht den beiden das gemeinsame Sorgerecht zu. Nun beschliesst der Vater, dass er nach Lugano ziehen wird. Das heisst, dass er an den drei Abenden pro Woche, an denen er bis jetzt die Kinder betreut hat, die elterliche Sorge vermutlich nicht mehr wahrnehmen kann. Das hat wiederum Auswirkungen auf die Mutter, die an diesen drei Abenden vielleicht berufstätig, erwerbstätig ist. Das Ziel ist jetzt nicht, den Umzug des Vaters nach Lugano zu verhindern, sondern der Inhalt dieser Vorlage ist, dass die Betreuungsvereinbarung neu angeschaut werden muss, wenn eben die Auswirkungen auf die Wahrnehmung der elterlichen Sorge erheblich sind. Vielleicht hat dies eine andere Form der Betreuungsorganisation zur Folge; vielleicht hat dies zur Folge, dass die Unterhaltsfrage anders geregelt werden muss, wenn die Mutter für diese drei Abende eine Fremdbetreuung beiziehen muss. Darum geht es.

Es ist also in keiner Art und Weise das Ziel dieser Bestimmung, einem Elternteil, der umziehen will, diesen Umzug verbieten zu lassen. Das möchte ich wirklich ausdrücklich betonen. Aber bei einer gemeinsamen elterlichen Sorge sind eben auch die Interessen der Kinder zu berücksichtigen, und es soll überprüft werden, ob diese auch nach einem Wohnsitzwechsel ausreichend gewahrt werden. Wenn das nicht der Fall ist, dann muss das Gericht oder die Kindesschutzbehörde eine Anpassung der getroffenen Lösung vornehmen. Das ist eigentlich die Folge dieses Artikels.

Der vorgeschlagene Artikel dient auch dazu, dass das Gericht die geltende Regelung mit Bezug auf das Kind überprüft. Sofern sich das aufgrund des Wegzuges eines Elternteils als notwendig erweist, kann das Gericht deshalb etwa den Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes genehmigen und bei Bedarf gleichzeitig die bestehenden Regelungen über den persönlichen Verkehr und den Unterhalt anpassen. Denkbar ist auch, dass es für den Fall, dass der nichtobhutsberechtigte Elternteil wegzieht, die bestehenden Regelungen über den persönlichen Verkehr und den Unterhalt anpasst.

Herr Jositsch hat gesagt, dieser Artikel sei gar nicht durchsetzbar. Er ist insofern wohl kaum durchsetzbar, als man einen Umzug niemandem verbieten kann und als man niemanden an einen Wohnort zwingen kann. Aber was Sie mit diesem Artikel durchsetzen können, ist, dass das Gericht oder die Kindesschutzbehörde die geltende Vereinbarung überprüft und allenfalls neu regelt, wenn die Auswirkungen auf die elterliche Sorge erheblich sind. Das ist der Inhalt dieses Artikels. Ich bitte Sie, da doch auch Verständnis aufzubringen.

Ich sage noch ein Wort zum Umzug eines Elternteils mit dem Kind ins Ausland. Mit dem Wegzug aus der Schweiz entfällt regelmässig auch die Zuständigkeit der [PAGE 1655] schweizerischen Behörden, und es besteht dann tatsächlich die Gefahr, dass der persönliche Verkehr des anderen Elternteils mit dem Kind nicht mehr fortgesetzt werden kann. Dafür reicht unter Umständen bereits ein kleiner Umzug über die Grenze, von Basel nach Lörrach; es ist dann nicht mehr gewährleistet, dass der betreuende Elternteil nicht am nächsten Tag nach Südamerika zieht, weil Artikel 301a dann nicht mehr anwendbar ist. In solchen Fällen ist es deshalb nötig, bereits beim ersten Umzug ins Ausland die Zustimmung des anderen Elternteils einzuholen, auch wenn dieser Umzug und die dadurch entstehenden Änderungen in Bezug auf das Kind als geringfügig erscheinen.

Ich bitte Sie, bei Absatz 2 Buchstabe b die Kommissionsminderheit zu unterstützen. Ich muss Ihnen allerdings sagen, dass der Unterschied zwischen dem Mehrheitsantrag und dem Minderheitsantrag bei Absatz 2 Buchstabe b aus Sicht des Bundesrates wirklich geringfügig ist. Wir können hier durchaus mit beiden Varianten leben.

Hingegen bitte ich Sie, den Einzelantrag Jositsch abzulehnen.

Ich sage noch ein Wort zu Absatz 3: Die Minderheit möchte hier die Mediation vorschreiben. Der Bundesrat ist auch überzeugt, dass bei Konflikten, welche die Kinder betreffen, eine Mediation in vielen Fällen sinnvoll sein kann. Der Bundesrat ist aber der Meinung, dass die gewünschte Ergänzung hier nicht notwendig ist, weil die Zivilprozessordnung, die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, dem Gericht erlaubt, wenn Anordnungen über ein Kind zu treffen sind, die Eltern zu einem Mediationsversuch aufzufordern. Das Kindesschutzrecht sieht die gleiche Möglichkeit vor. Darüber hinaus hat das Bundesgericht mittlerweile anerkannt, dass eine Mediation als Kindesschutzmassnahme sogar angeordnet werden kann, wenn das im Interesse des Kindes ist. Auf diese Weise steht es sowohl den Eltern als auch dem Gericht offen, eine Mediation vorzusehen, wenn das im Einzelfall sinnvoll erscheint.

Ich bitte Sie, hier bei Absatz 3 den Antrag der Mehrheit zu unterstützen.