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Fehr Jacqueline · Nationalrat · 2012-09-25

Fehr Jacqueline · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-09-25

Wortprotokoll

Seit dem Jahre 2000, also seit das neue Scheidungsrecht in Kraft ist, gibt es die Möglichkeit des gemeinsamen Sorgerechts. Die Bedingung im heutigen Gesetz ist, dass beide, Vater und Mutter, einen solchen Antrag stellen. Aktuell gehen gut 40 Prozent der geschiedenen Paare diesen Weg. Sie wählen das gemeinsame Sorgerecht aus freien Stücken und im gegenseitigen Einverständnis. Es werden immer mehr: Die Tendenz beim gemeinsamen Sorgerecht ist steigend, und das ist gut so.

Anders sieht es bei der Obhut aus, also bei der konkreten Alltagsverantwortung und dem Lebensmittelpunkt der Kinder. Wenn wir die obenerwähnten Paare betrachten, also die 40 Prozent der Paare, die freiwillig das gemeinsame [PAGE 1649] Sorgerecht gewählt haben, dann sehen wir: Es wählen nur 16 Prozent von ihnen eine gleichmässige Betreuung. Diese Zahl stagniert. Das heisst, selbst wenn immer mehr Paare das gemeinsame Sorgerecht wählen, ändert das kaum etwas an der Rollenverteilung. Das partnerschaftliche Rollenmodell bleibt auf einem tiefen Niveau.

Das bringt uns zum ersten Fazit: Das gemeinsame Sorgerecht alleine hat bisher noch nicht zu einer neuen Rollenverteilung geführt. Das heisst - und das ist das zweite Fazit -, folgen wir dem Grundkonzept der Vorlage, werden wir es in Zukunft vor allem mit einer nachehelichen Familienorganisation zu tun haben, die dem Muster "gemeinsame Sorge, geteilte Obhut" folgt.

Was heisst das? Eine Scheidung ist für ein Kind eine Krise, das schleckt keine Geiss weg. Ob ein Kind gestärkt aus dieser Krise herauskommt oder wegen der Krise schweren Schaden nimmt, hängt wenig vom Gesetz, aber sehr stark vom Verhalten der Eltern ab - ganz wesentlich auch von den finanziellen Verhältnissen der getrennten Eltern, doch darauf kommen wir später. Damit, Herr Vischer ist da besonders angesprochen, geht es eben tatsächlich um das Kindeswohl. Dieses ist nicht einfach nur ein politisches Konzept. Auch zum Kindeswohl gibt es eine etablierte Forschung, und diese kommt zu eindeutigen Schlüssen. Die Antworten auf zwei zentrale Fragen beeinflussen, ob das Kind gut über die Krise Scheidung hinwegkommt:

1. Was passiert mit den Beziehungen nach der Trennung der Eltern? Wie ist der Kontakt zur Mutter und - bei getrennter Obhut - insbesondere auch zum Vater respektive umgekehrt? Darüber hinaus: Bleiben die Kontakte zu den Grosseltern und weiteren Bezugspersonen bestehen? Hier kann die gemeinsame elterliche Sorge einen sehr positiven Beitrag leisten, damit es nicht zu Kontaktabbrüchen und zu den entsprechenden Verlustängsten kommt. Deshalb ist die gemeinsame elterliche Sorge im Grundsatz eine gute Sache.

2. Für Kinder kann eine Scheidung dann traumatische Folgen haben, wenn die Eltern ständig um Dinge streiten, die das Kind betreffen. Das Kind fühlt sich dadurch an den Schwierigkeiten der Eltern schuldig und zieht für sich den Schluss: Wenn ich nicht wäre, hätten meine Eltern keinen Streit und hätten sich noch lieb. Dieser Schluss ist für ein Kind traumatisch und führt zu schweren Selbstwertstörungen. Das heisst: Je konfliktträchtiger der nacheheliche Umgang der Eltern ist, desto grösser ist das Risiko für ein Kind, dass es ernsthaft Schaden nimmt. Wenn wir den Kindern also wirklich Gutes tun wollen, dürfen wir nicht ein Gesetz machen, das zu mehr Konflikten führt.

Genau hier birgt die nicht freiwillig gewählte gemeinsame elterliche Sorge jedoch Risiken: Wir wechseln hier nämlich vom Schönwetterkonzept, vom gemeinsamen Sorgerecht auf gemeinsamen Antrag, das wir bisher gekannt haben, zum Schlechtwetterkonzept, also zum gemeinsamen Sorgerecht auch gegen den Willen des einen Elternteils.

Wir müssen uns bei diesem Gesetz also vor allem auch mit der Frage auseinandersetzen, wie Konflikte vermieden oder rasch bereinigt werden können. Artikel 301 ist in diesem Zusammenhang ein Schlüsselartikel. Er regelt die Zuständigkeit, indem er festhält, dass alltägliche und dringliche Angelegenheiten weiterhin von jener Person entschieden werden können, bei der das Kind lebt. Doch was heisst "alltäglich"? Bei welchen Fragen braucht der hauptsächlich betreuende Elternteil das Einverständnis des anderen Elternteils? Gehört der Haarschnitt der Tochter zu diesen Fragen? Oder der Besuch eines Ferienlagers? Oder der Abbruch des Musikunterrichts? Oder der Krippenbesuch? Ich wäre froh, Frau Bundesrätin, wenn Sie hierzu auch zuhanden des Amtlichen Bulletins ein paar Erläuterungen machen würden.

Die SP-Fraktion ist der Meinung, dass es hier eine Präzisierung braucht, und bittet Sie daher, dem Antrag der Kommissionsminderheit zuzustimmen. Bei den Einzelanträgen sind wir hingegen skeptisch, weil sie Punkte aufnehmen, die schon an anderer Stelle geregelt sind.

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