Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-09-25
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-09-25
Wortprotokoll
Ich überlasse die Antwort Ihnen, Herr Jositsch. Ich wiederhole noch einmal: In Artikel 311 haben wir die Ausschlussgründe bzw. die Gründe für einen Entzug der gemeinsamen elterlichen Sorge definiert, in Artikel 298 haben wir die Generalklausel, die besagt, dass man die alleinige elterliche Sorge vorsehen kann, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist, und in Artikel 298c haben wir eine spezifische Präzisierung in Bezug auf die Vaterschaftsklage. Ich lese Ihnen diesen Artikel gerne vor: "Heisst das Gericht eine Vaterschaftsklage gut, so verfügt es die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung der Interessen des Kindes an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist." Das ist der spezifische Fall der Vaterschaftsklage.
Diese Fragen sind halt in verschiedenen Artikeln geregelt, aber das macht durchaus Sinn, weil wir für spezifische Fälle auch spezifische Antworten haben, weil wir die Generalklausel in Artikel 298 und die Ausschluss- bzw. Entzugsgründe in Artikel 311 festgehalten haben.